„Fuck“- Tätowieren will gelernt sein!
Eine gegen den Willen durchgeführte Gesichtstätowierung stellt eine dauerhafte und erhebliche Entstellung im Sinne einer schweren Körperverletzung gemäß §226 Abs. 1 Nr. 3 StGB dar. Der Angeklagte ließ sich vor geraumer Zeit auf eigenen Wunsch vom späteren Geschädigten eine Tätowierung auf ...