Anwalt für Sexualstrafrecht in Essen
Strafrechtliche Nachsorge/ Opferanwalt:

Neben der eigentlichen Strafe können die Folgen einer Verurteilung noch weitere Konsequenzen haben. Beispiele hierfür wären die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine Eintragung ins Bundeszentralregister. Um die Folgen für das berufliche und persönliche Leben möglichst gering zu halten biete ich, Ihr Fachanwalt für Strafrecht bundesweit, Ihnen Möglichkeiten diese Auswirkungen abzuschwächen oder zum Beispiel Ihre Entschädigung geltend zu machen. Dies alles fällt unter den Begriff der strafrechtlichen Nachsorge.

Kann nach der Entziehung der Fahrerlaubnis deren Wiedererteilung beantragt werden?

Ja, die Erteilung erfolgt auf Antrag des Führerscheinbewerbers bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde. Diese prüft dann, ob der Bewerber dafür geeignet und befähigt ist sowie ob eine möglicherweise gesetzte Sperrfrist abgelaufen ist. Gegebenenfalls kann auch eine MPU angeordnet werden. Einer erneuten Fahrprüfung bedarf es allerdings nur, wenn seit der Entziehung mehr als 2 Jahre vergangen sind.

Was ist unter einer Sperrfrist zu verstehen?

Im Zusammenhang mit dem Entzug der Fahrerlaubnis durch das Gericht bestimmt dieses zudem, dass für eine Dauer von grundsätzlich mindestens 6 Monaten bis zu 5 Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Mit dem Ablauf der Sperrfrist wird die Fahrerlaubnis nicht neu erteilt, sondern es bedarf eines neuen Antrags auf Erteilung.

Diese Sperre kann unter Umständen auch lebenslänglich angeordnet werden.

Die Sperre setzt nicht voraus, dass der Täter eine Fahrerlaubnis hat.

Kann die Sperrfrist nachträglich verkürzt oder aufgehoben werden?

Die Sperrfrist kann nicht verkürzt werden.

Ausnahmsweise kann die Sperrfrist aber auf Antrag des Verurteilten oder seines Verteidigers vorzeitig durch das Gericht aufgehoben werden. Diese Ausnahmeregelung kommt aber nur unter besonderen Umständen in Betracht. Zum einen muss die Sperre mindestens 3 Monate oder im Wiederholungsfall mindestens 1 Jahr angedauert haben. Zum anderen muss Grund zur Annahme bestehen, dass der Täter zum Führen eines Kraftfahrzeugs wieder geeignet ist. Dabei kommt es zu einer Gesamtwürdigung aller Umstände (wie z.B. Nachschulungskurse).

Dies gilt auch für lebenslange Sperren.

Was ist die MPU?

Die aus dem Verkehrsrecht bekannte MPU spielt auch in der strafrechtlichen Nachsorge eine Rolle. Dies ist die Abkürzung für eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung. Diese kann zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung einer Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde angeordnet werden, wenn zuvor eine Drogenabhängigkeit oder Abhängigkeit von sonstigen Betäubungsmitteln festgestellt worden ist.

Was wird in das Bundeszentralregister eingetragen?

Das Bundeszentralregister (BZR) ist das deutsche Vorstrafenregister.

Es werden insbesondere eingetragen: strafrechtliche Verurteilungen und Maßregelungen der Besserung und Sicherung. Die strafrechtliche Nachsorge kümmert sich unter anderem um diese Einträge.

Werden Eintragungen im BZR gelöscht?

Grundsätzlich werden Eintragungen aus dem BZR nach dem Ablauf einer bestimmten Frist gelöscht. Diese Frist beträgt je nach Eintragung 10 oder 20 Jahre.

Ausnahmsweise können Einträge auch vorzeitig gelöscht werden. Dies erfolgt auf Antrag oder ggf. von Amts wegen durch die Registerbehörde. Hierfür muss aber grundsätzlich ein besonderer Härtefall vorliegen.

Was ist das Fahreignungsregister (FAER)?

Im Fahreignungsregister werden Informationen über Verkehrsteilnehmer, die im Straßenverkehr auffällig geworden sind, gespeichert. Es werden aber nur solche Taten gespeichert, die nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem mit Punkten bewertet werden.

Notiert werden also z.B.: Entscheidungen über die Entziehung, Versagung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis sowie rechtskräftige Entscheidungen bezüglich begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung.

Die Löschung der Punkte muss allerdings nicht beantragt werden, sondern erfolgt von Amts wegen.

Gibt es eine Haftentschädigung?

Im Fall der Untersuchungshaft besteht ein Anspruch auf Entschädigung, wenn dem Betroffenen ein Schaden entstanden ist und soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird. 

Eine Haftentschädigung wird für eine bereits verbüßte Freiheitsstrafe gezahlt, wenn die Verurteilung, nachdem sie rechtskräftig geworden ist, fortfällt oder gemildert wurde und dem Betroffenen ein Schaden entstanden ist. Dabei kann es sich um einen Vermögensschaden oder einen sonstigen Schaden handeln. Jedenfalls kann der Betroffene aber 25,00 € pro angefangenen Tag der Freiheitsentziehung verlangen.

Wie und wann muss ich eine Haftentschädigung geltend machen?

Auch die Haftentschädigung fällt unter die strafrechtliche Nachsorge. Das Gericht entscheidet über eine Verpflichtung zur Entschädigung in dem Urteil oder in dem Beschluss, der das Verfahren abschließt. Die Entscheidung kann zudem auch nachträglich durch einen Beschluss erfolgen.

Wenn die Entschädigungspflicht dann rechtskräftig festgestellt ist, muss der Anspruch auf Entschädigung innerhalb von 6 Monaten bei der Staatsanwaltschaft geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Belehrung.

Was sind die Aufgaben eines Opferanwalts?

Ein Opferanwalt wird Opfern einer besonders schweren Straftat zur Seite gestellt, um diese z.B. bei einer Nebenklage zu unterstützen.

Was versteht man unter Nebenklage?

Die Nebenklage ist ein Mechanismus des Opferschutzes. Dadurch wird dem Opfer einer Straftat ermöglicht, im Wege der Nebenklage am Strafverfahren teilzunehmen. Das Opfer kann sich der öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft anschließen, muss selbst also keine Klage erheben.

Der Nebenkläger hat eigene, von der Staatsanwaltschaft völlig unabhängige Rechte während des Prozesses. Er kann selbst aktiv in seinem Interesse mitgestalten. Zur Unterstützung kann sich der Nebenkläger eines Rechtsanwalts bedienen.

Wer kann Nebenkläger sein?

Nebenklageberechtigt ist die unmittelbar verletzte Person, die durch eine sog. Katalogtat verletzt wurde. Zu Katalogtaten in diesem Sinne gehören z.B. Mord, Totschlag, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Körperverletzungsdelikte.

Gibt es eine Opferentschädigung?

Ja, eine solche gibt es und sie richtet sich nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Das Ziel des OEG ist es, die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen von Gewalttaten auszugleichen.

Daher erhält nach dem OEG das Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person grundsätzlich auf Antrag eine sog. Versorgung, die gesundheitliche und wirtschaftliche Folgen ausgleichen soll.

Dieser Antrag hat aber nur Aussicht auf Erfolg, wenn insbesondere keine Entschädigung durch den Täter möglich ist, weil dieser z.B. nicht auffindbar ist.

Ihr Fachanwalt für strafrechtliche Nachsorge und Betreuung in Essen

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