Strafrecht Anwalt in Essen
Ihr Anwalt für Jugendstrafrecht in Essen:

Ist Ihr Kind mit dem Gesetz in Konflikt geraten? Wurde Ihr Kind als Zeuge geladen? Ihrem Kind wird eine Straftat vorgeworfen?

Dann wenden Sie sich an mich:

Ich bin Fachanwalt für Straf– und Verkehrsrecht und habe bereits viele Erfahrungen durch Prozesse im Bereich des Jugendstrafrechts gemacht. Daher sind mir die besonderen Probleme bekannt, die in diesem sensiblen Rechtsgebiet auftreten. Diesbezüglich kann ich auf meine jahrelangen Verhandlungs- und Verteidigungsstrategien zurückgreifen, um mich für Ihr Kind einzusetzen. Als Anwalt für Jugendstrafrecht in Essen ist es mir ein persönliches Anliegen, Sie gewissenhaft und seriös zu beraten und zu vertreten.

Unterschied zwischen Erwachsenen- und Jugendstrafrecht

Während das Erwachsenenstrafrecht bzw. das allgemeine Strafrecht (StGB) und die Strafprozessordnung (StPO) das Verhalten einer volljährigen Person unter Strafe stellt, regelt das Jugendstrafrecht (JGG) nicht die Strafbarkeit einer Handlung als solche. 
Ziel des JGG ist gemäß § 2 JGG insbesondere, dass Jugendliche und Heranwachsende nicht erneut straffällig werden. Aus diesem Grund enthält das Jugendstrafrecht abweichende Regeln für das Strafverfahren und die Sanktionierung, als im Erwachsenenstrafrecht. Hier steht die Erziehungswirkung im Vordergrund.

Wann das Jugendstrafrecht gilt

Der Anwendungsbereich des Jugendstrafrechts richtet sich nach § 1 des JGG.
Das Jugendstrafrecht findet Anwendung, wenn ein Jugendlicher oder Heranwachsender eine Tat begeht, die nach dem allgemeinen Strafgesetzbuch (StGB) unter Strafe gestellt ist.
Jugendlicher ist, wer zwischen 14 und 17 Jahre alt ist.
Heranwachsender ist, wer zwischen 18 und 20 Jahre alt ist.
Maßgeblich ist dabei das Alter, das der Jugendliche zum Zeitpunkt der Tat hatte. Kinder unter 14 Jahren sind schuldunfähig und fallen demnach nicht in den Bereich des JGG.
Für Jugendliche ist immer das Jugendstrafrecht anzuwenden.
Bei Heranwachsenden muss der Richter gemäß § 105 JGG entscheiden, ob er die Regelungen des Jugendstrafrechts anwendet oder das allgemeine Erwachsenenstrafrecht. Der Richter wendet das JGG an, wenn die begangene Tat entweder eine Jugendverfehlung darstellt oder aber die persönliche geistige Entwicklung des Täters eher mit der eines Jugendlichen zu vergleichen ist, als mit der eines Erwachsenen.

Welche Sanktionen/ Strafen gibt es im JGG?

Das JGG unterscheidet zwischen Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und der Jugendstrafe.
Die Anordnung von Erziehungsmaßregeln stellt die mildeste Sanktionsmöglichkeit dar. Hintergrund dieser Maßregeln sind erzieherische Überlegungen. Beispielsweise kann das Gericht gemeinnützige Arbeiten oder einen Täter-Opfer-Ausgleich anweisen.
Zuchtmittel stellen eine Vorstufe zur Jugendstrafe dar. Darunter fallen die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen und der Jugendarrest.
Der Jugendarrest kann als Freizeitarrest, Kurzarrest und Dauerarrest verhängt werden.
Freizeitarrest: umfasst die wöchentliche Freizeit
Kurzarrest: wird anstatt des Freizeitarrestes verhängt, wenn es erforderlich erscheint den Arrest zusammenhängend anzuordnen
Dauerarrest: beträgt zwischen einer und vier Wochen
Die Jugendstrafe stellt die härteste Sanktionsmöglichkeit dar. Diese kann zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Dauer der Jungendstrafe liegt zwischen mind. 6 Monaten bis zu 10 Jahren.

Wer kann einen Rechtsanwalt beauftragen? Rechte der Erziehungsberechtigten/ gesetzlichen Vertreter?

Hier muss zwischen Jugendlichen und Heranwachsenden unterschieden werden.
Für Jugendliche gilt § 67 JGG. Der Jugendliche hat im Prozess die gleichen Rechte wie ein Volljähriger. Das heißt er kann insbesondere auch selbstständig einen Verteidiger wählen.
Neben dem Jugendlichen haben aber auch die Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter eigene Rechte und Pflichten im Prozess. Erziehungsberechtigte sind in der Regel auch die gesetzlichen Vertreter.
Erziehungsberechtigte sind die Inhaber des Sorgerechts.
Dies sind vorrangig die Eltern. Verheirateten Eltern stehen die Rechte gemeinsam zu, woran auch ein Getrenntleben oder eine Scheidung nichts ändert, außer das Sorgerecht wurde einem Elternteil übertragen. Bei unverheirateten Eltern kommt es darauf an, wem das elterliche Sorgerecht übertragen wurde. Falls es keine besondere Zuteilung gibt, hat grundsätzlich die Mutter das Sorgerecht.
Dazu zählen aber auch Vormünder und unter Umständen Pfleger.

Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter können selbst auch einen Rechtsanwalt beauftragen. Dazu stehen Ihnen Anhörungs-, Erklärungs-, Frage-, Antrags- und Anwesenheitsrechte zu.

Ihr Anwalt für Jugendstrafrecht in Essen

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