Zu viel Alkohol: Amt untersagt Mofa fahren
Wer (häufiger) im Straßenverkehr beim Führen von – auch fahrerlaubnisfreien – Fahrzeugen wegen Trunkenheit auffällt, dem kann die Fahrerlaubnisbehörde verbieten auch mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (Fahrräder, E-Scooter, Mofas) am Straßenverkehr teilzunehmen (§§ 3,4 FeV). Dies droht insbesondere, wenn die Blutalkoholkonzentration (BAK) jeweils 1,6 Promille oder mehr betrug (§13 S. 1 Nr 2c FeV) und der Aufforderung ein „MPU-Gutachten“ beizubringen, nicht nachgekommen wurde (§11 Abs. 8 FeV).
Quelle:
- Pressemitteilung 06/2025, OVG Saarland, 04.06.2025
- OVG Saarbrücken, Urt. v. 23.05.2025. Az.: 1A 176/23
Hinweis: Der Artikel stammt vom 22.09.2025. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs– und Strafrecht nicht ersetzen.
Mehr Informationen unter: Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter als Regelfall des Führerscheinentzugs oder Fahrverbot neben Fahrerlaubnisentziehung?