Fahruntüchtigkeit durch Schnapspralinen?
Der Angeklagte fuhr im Januar 2024 in der Nacht mit seinem PKW durch Hofheim am Taunus. Bei einer Verkehrskontrolle ergab sich bei dem Fahrer eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,32 Promille.
Der Angeklagte erklärte seine Fahruntüchtigkeit damit, dass er nach einem Saunabesuch unterzuckert gewesen und in seinem Auto auf einem Parkplatz eingeschlafen sei. Er habe dann von Unbekannten ein Beutel mit Pralinen angeboten bekommen. Dass diese Pralinen, von denen er 8-9 Stück gegessen haben soll, mit Vodka gefüllt gewesen seien, habe er nicht bemerkt.
Nach Einschätzung eines Sachverständigen hätte der Angeklagte – um auf seinen gemessenen BAK-Wert zu kommen – entweder ca. 0,2-0,3L hochprozentiges (40-60%) trinken oder 132 Pralinen der Marke „Mon Cherie“ verzehren müssen. Selbst wenn zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen worden wäre, dass dieser eine größere Menge an Pralinen verzehrt habe, hätte jede dieser Pralinen mehr als 2cl (jeweils ein Shot mit 40%) enthalten müssen. Spätestens hier hätte der Angeklagte diese Alkoholfüllung zwingend wahrnehmen müssen. Ob ein solches Produkt darüber hinaus noch als „Praline“ betitelt werden dürfte und frei verkäuflich wäre, sei laut dem Amtsgericht Frankfurt sehr fragwürdig.
Das AG Frankfurt führte aus, dass es sich bei dieser Erklärung um eine klare Schutzbehauptung handelt. Es verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe und ordnete die Entziehung der Fahrerlaubnis an.
Quelle:
- AG Frankfurt Urtl. v. 29.08.2024, Az.: 907 Cs 515 Js 19563/24
- Pressemitteilung AG Frankfurt, Nr. 9/24 v. 08.11.2024
Hinweis: Der Artikel stammt vom 02.12.2024. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs– und Strafrecht nicht ersetzen.