Haftung bei Brand durch E-Bike

Wenn ein E-Bike einen Schaden verursacht, haftet der Halter nach dem StVG auf Schadenersatz auch dann, wenn er nichts falsch gemacht hat.

Der Beklagte mietete eine Halle zum Verkauf von E-Bikes. In einer Nacht brach ein Feuer aus. Zuvor hatte der Beklagte den Akku eines dort stehenden E-Bikes aufgeladen. Der Kläger (Vermieter der Halle) verlangte Schadensersatz für den Brand der Halle und andere dadurch entstandene Schäden. Der Beklagte habe vor Verlassen der Halle vergessen den Stecker des Ladegeräts zu ziehen. Der Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass nicht von ihm verlangt werden könne den Ladevorgang zu überwachen.

Das Landgericht Lübeck sprach den Beklagten schuldig. Unabhängig von einem Fehlverhalten haftet der Beklagte nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG). Dieses gelte für das E-Bike, da dieses eine Höchstgeschwindigkeit von bis zu 85km/h gehabt habe. Ebenfalls habe sich die Betriebsgefahr realisiert, da der Akku fest in dem E-Bike verbaut gewesen ist und den Brand versucht habe.

Quelle:

  • LG Lübeck, 26.07.2024, Az.: 5 O 26/23
  • Pressemitteilung LG Lübeck, 15.01.2025

Hinweis: Der Artikel stammt vom 13.02.24. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs– und Strafrecht nicht ersetzen.

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