Wer einen gefälschten Impfpass benutzt machte sich schon immer strafbar
Einen gefälschten Impfpass in einer Apotheke vorzulegen, um ein Impfzertifikat zu erhalten, ist seit dem 24.11.2021 gem. § 279 StGB (Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse) strafbar. Bis zum 23.11.2021 stellte das gleiche Verhalten eine strafbare Urkundenfälschung gem. § 276 StGB dar. ...