„Adbusting-Aktion“ – Anlass zur Wohnungsdurchsuchung?

Aufgrund einer „Abdusting-Aktion“ wurde die Wohnung der Beschwerdeführerin durchsucht. Diese habe an einer Bushaltestelle ein Werbeplakate der Bundeswehr aus einem Schaukasten herausgenommen und durch ein sehr ähnliches, verfälschtes Bundeswehr-kritisches Plakat ersetzten wollen. Der ursprüngliche Text des Plakats war sinngemäß so verändert worden, dass es Kritik an der Bundeswehr und einem Rüstungsunternehmen zum Ausdruck brachte. Die Polizei stoppte ihr Vorhaben.

Beim dem Vorhaben, des sog. „Adbusting“ werden Werbeplakate im öffentlichem Raum verfremdet oder so umgestaltet, dass deren ursprünglicher Sinn verändert oder lächerlich gemacht wird. Einige Monate später wurden vergleichbare Fälle veränderter Plakate der Bundeswehr festgestellt. Daraufhin wurde mit Beschluss vom AG Tiergarten die Wohnung der Beschwerdeführerin durchsucht. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin Beschwerde gegen diesen Durchsuchungsbeschluss ein, die das LG Berlin als unbegründet verwarf.

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerG beschloss jedoch, dass die Beschwerde offensichtlich doch begründet war. Die Kammer führt u.a. dazu aus, dass es zwar einen versuchten (einfachen) Diebstahl gegeben habe, die Durchsuchungsbeschlüsse jedoch nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, da die schwere des Eingriffs außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck steht. Der schwache Anfangsverdacht der vollendeten Sachbeschädigung, die fehlende Schwere der Tat, die geringe Wahrscheinlichkeit des Auffindens der erhofften Beweismittel (andere Werbeplakate, Werkzeuge zum Öffnen der Schaukästen, Schablonen und sonstige Materialien zur Umgestaltung von Plakaten) und deren untergeordnete Bedeutung für das Strafverfahren sprechen gegen die Durchsuchungsanordnung.

Der Beschluss des LG Berlin ist aufzuheben. Die Sache wurde zur Entscheidung an das LG zurückverwiesen.

Quelle:

  • BVerfG Urtl. v. 05.12.2023, Az.: 2 BvR 1749/20
  • Pressemittelung Nr. 121/2023 des BverfG vom 21.12.2023

Hinweis: Der Artikel stammt vom 05.06.2024. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs– und Strafrecht nicht ersetzen.

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