Wenn beim Schädiger nichts zu holen ist – wie bekomme ich trotzdem mein Geld?
Opferentschädigungsgesetz (OEG)/ Verkehrsopferhilfe (VOH)/ Forderungsausfallversicherung
Wird man Opfer einer Straftat, entweder weil man überfallen und ausgeraubt wurde oder weil man von einem Radfahrer als Fußgänger umgefahren wurde, erleidet man häufig Personen- und Sachschäden. Nicht selten muss man dann feststellen, dass der/die Schädiger vermögenslos sind oder keine eigene Haftpflichtversicherung (wie im Falle des Radfahrers) unterhalten.
In solchen Fällen gibt es aber gleichwohl Möglichkeiten seine Schäden ersetzt zu bekommen.
Wer persönlich oder als Angehöriger durch eine Gewalttat einen gesundheitlichen Schaden erlitten hat, dem stehen möglicherweise Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetzt (OEG) zu. Hier handelt es sich im Wesentlichen um Heil- und Krankenbehandlungen, Pflege/Hilfsleistungen (z.B. Prothesen, Zahnersatz, Rollstuhl) Entschädigungszahlungen für Geschädigte und Hinterbliebene, Bestattungs- und Sterbegeld und zusätzliche Fürsorgeleistungen bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit (z.B. pflegeergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt). Ein Schmerzensgeld wird nicht gezahlt. Eigentums- und Vermögensschäden werden dem Geschädigten ebenfalls nicht ersetzt. Auch bei Gewalttaten im Ausland gibt es Entschädigungsleistungen, allerdings in geringerem Umfang (bmas.de).
Darüber hinaus gibt es für Personen, die durch extremistische oder terroristische Taten Gesundheitsverletzungen erlitten haben, Härte- und Unterstützungsleistungen aus einem besonderen Titel des Bundeshaushaltes. Zuständig für die Gewährung von Unterstützungsleistung ist das Bundesamt für Justiz (bmj.de)
Rechtliche Grundlage für die Auszahlung von Unterstützungsleistung ist die Richtlinie zur Zahlung von Unterstützungsleistungen für wirtschaftliche Betroffene von terroristischen oder extremistischen Anschlägen vom 01.August 2020.
Eine häufig übersehene Möglichkeit Schadensersatzansprüche zu realisieren ist die eigenen Privathaftpflichtversicherung.
In vielen Privathaftpflichtversicherungen ist nämlich eine sog. Forderungsausfallversicherung enthalten. Sie springt bei Zahlungsunfähigkeit des Schädigers ein. Sie erhalten dann von Ihrer eigenen Privathaftpflichtversicherung das, was der Schädiger an Sie hätte zahlen müssen. In den meisten Versicherungsverträgen sind aber sog. Selbstbehalte vereinbart, teilweise 1000-2000 Euro, die Sie dann nicht erhalten. Eine weitere Voraussetzung ist, dass es sich bei den Verletzungshandlungen nicht um Vorsatztaten handelt. Im Fall des Radfahrers dürfte dies unproblematisch sein, da das Anfahren im Regelfall auf fahrlässiges Verhalten zurückzuführen ist. Im Falle des oben beschriebenen Raubüberfalls kommen Leistungen aus der Forderungsausfalldeckung im Regelfall dann in Betracht, wenn in der Forderungsausfalldeckung ein Gewaltopferschutz mit vereinbart ist. Meist sind dann auch Schäden durch Tierangriffe mit abgedeckt. Schäden im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen etc. sind aber häufig hier, neben weiteren Vertragseinschränkungen, ausgeschlossen.
Erfolgt die Schädigung durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges greift der Entschädigungsfond für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen. Die Verkehrsopferhilfe e.V. (VOH) ersetzt Verkehrsopfern bei Unfällen in Deutschland und im Ausland den entstandenen Schaden der durch ein nicht ermitteltes Kraftfahrzeug (Fahrerflucht), ein pflichtwidrig nicht versichertes Fahrzeug, eine vorsätzliche und widerrechtliche Schadenszufügung mittels eines Kraftfahrzeugs (KFZ als Tatwaffe eingesetzt) verursacht wurde oder bei Insolvenz eines Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers (Verkehrsopferhilfe.de).
Bei den oben skizzierten, nicht abschließend aufgeführten möglichen Anspruchssituationen ist immer zwingend zu klären, ob die jeweiligen gesetzlichen oder vertraglichen Bedingungen eine Inanspruchnahme begründen. Hierzu sollte zwingend der Rat eines visierten Anwalts eingeholt werden.
Hinweis: Der Artikel stammt vom 14.12.2023. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs– und Strafrecht nicht ersetzen.