Vorbestrafter

Störung der Totenruhe – bis zu 3 Jahren Haft!

Der Angeklagte legte am 28. Juni 2022 um 16.15 Uhr den durch eine unbekannte Person vom Leichnam abgetrennten Kopf seines zuvor eines natürlichen Todes verstorbenen – ebenfalls Obdachlos gewesenen -Freundes vor den verschlossenen Haupteingang des Bonner Amts- und Landgerichts. Dessen Gesicht war dabei zur Straße gerichtet. Dem Angeklagten war bewusst, dass alsbald zahlreiche Passanten dem Verstorbenen ins Gesicht und in die weit geöffneten Augen schauen und das innere des abgetrennten Halses sehen konnten, wodurch sie nachhaltig schockiert und in ihrem Pietätsgefühl verletzt werden würden.

Das Landgericht Bonn verurteilte ihn wegen Störung der Totenruhe gem. §168 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten. Der Bundesgerichtshof bestätigte dieses Urteil am 06.12.2023.

Quelle:

  • LG Bonn, Urtl. v. 20.01.2023, Az.: 51 KLs 2/22 900 Js 672/22
  • Pressemitteilung Nr. 204/2023 des BGH vom 06.12.2023

Hinweis: Der Artikel stammt vom 28.12.2023. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs– und Strafrecht nicht ersetzen.

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