„Fuck“- Tätowieren will gelernt sein!
Eine gegen den Willen durchgeführte Gesichtstätowierung stellt eine dauerhafte und erhebliche Entstellung im Sinne einer schweren Körperverletzung gemäß §226 Abs. 1 Nr. 3 StGB dar.
Der Angeklagte ließ sich vor geraumer Zeit auf eigenen Wunsch vom späteren Geschädigten eine Tätowierung auf die Fingerrücken stechen. Dies ging schief. Statt 1 3 1 2 für ACAB stach er die falsche Zahlenkombination 1 2 1 3.
Der Angeklagte geriet daraufhin mit dem Geschädigten in einen Streit und Kündigte an ihm nun selber im Gesicht – in möglichst entstellender Weise – zur Bestrafung zu tätowieren.
In der Folge tätowierte der Angeklagte den Geschädigten gegen dessen Willen das Wort „Fuck“ in einem etwa 1,5cm x 4,5cm großen Bereich über der rechten Augenbraue. Der Geschädigte war zuvor nicht im Gesicht tätowiert. Der Umstand, dass der Geschädigte seinen Haarschnitt so veränderte, dass die Haare nunmehr in die Stirn fielen und somit die Tätowierung verdeckten und dass die Tätowierung mittels Lasertherapie auch beseitigt wurde, war für das Gericht nicht von Bedeutung.
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Hinweis: Der Artikel stammt vom 09.10.2025. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs– und Strafrecht nicht ersetzen.