Affe weg – Freiheit auch: Diebstahl im Leipziger Zoo
Auslöser des skurrilen Diebstahls war ein Instagram-Video, welches der Angeklagte und der Mitangeklagte zuvor gemeinsam mit Freunden gesehen haben. In dem Video wurde ein Affe gezeigt, der an einem Auto „schraubte“. Daraufhin wollten die beiden Angeklagten auch einen Affen besitzen, mit dem sie an Autos basteln können, um damit ihre Freunde zu beeindrucken. Im Leipziger Zoo drangen sie in das Innere des Affen-Geheges ein, fingen dort das Bartaffenweibchen Ruma und brachten es nach Chemnitz, wo die Affendame einige Tage in einer von ihnen genutzten Garagenanlage untergebracht wurde. Mit der Affendame wurden sowohl Selfies als auch Videos gemacht, die jedoch medial für Kritik sorgten. Daraufhin brachten sie den Affen zwar zurück nach Leipzig aber nicht in den Zoo, sondern in einem Karton in einen Park, wo er von Passanten entdeckt wurde.
Einige Tage später brachen beide Angeklagten in ein Mottorad-Geschäft ein und entwendeten hochwertige Motorräder, die durch einen Unfall schwer beschädigt wurden. Mit einem weiteren Mitangeklagten überfielen sie am nächsten Tag eine Tankstelle. Dabei benutzten sie eine echt aussehende Spielzeugpistole, Gesichtsmasken und Handschuhe. Nochmals einige Tage danach brachen die drei in ein Autohaus ein und stahlen zwei hochmotorisierte Fahrzeuge, welche ebenfalls stark beschädigt wurden.
Als die Polizei einen Wagen entdeckte und sicherstellen wollte, entzog sich der Angeklagte dem polizeilichen Zugriff, leistete Widerstand gegen seine Festnahme und verletzte dabei zwei Polizeibeamte.
Das Landgericht Chemnitz hat den Angeklagten wegen drei Fällen des Diebstahls, schwerer räuberischer Erpressung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Entziehungsentscheidung getroffen. Der 5. Strafsenat des BGH hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Chemnitz verworfen. Die beiden Mitangeklagten hatten kein Rechtsmittel gegen ihre Verurteilung eingelegt.
Quelle:
- LG Chemnitz, Urt. v. 23.04.2024, Az.: 2 KLs 863 Js 18997/24 jug
- BGH vom 23.09.2025, Az.: 5 StR 456/25
- Pressemitteilung Nr. 178/2025 des BGH v. 30.09.2025
Hinweis: Der Artikel stammt vom 20.11.2025. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs– und Strafrecht nicht ersetzen.



