Unfallkosten auf dem Arbeitsweg können steuerlich geltend gemacht werden 2

Handbremse hat sich gelöst – wer haftet für entstandene Schäden?

Wenn sich ein Unfall ereignet hat, haftet grundsätzlich der PKW-Halter für die entstandenen Schäden zu100% . Dies stellt die sog. „Betriebsgefahr“ des Autos dar (§7 StVG). Sind jedoch zwei Autos an einem Unfall beteiligt führt das häufig zu einer Haftungsverteilung von 50%. 

Folgende Situation hat sich nun ereignet: Zwei Autos parken an einem Hang – abschüssig in Fahrtrichtung – hintereinander auf einem Parkstreifen. Es kommt zu einer Kollision. Das vordere Auto hat einen Heckschaden. Die Halterin dieses Autos will von dem Halter des hinteren Autos den Schaden ersetzt bekommen. Das hintere Auto sei gegen ihres gerollt. Der Halter des hinteren Autos entgegnet, er habe die Handbremse gezogen und zusätzlich den ersten Gang eingelegt. Der Schaden könne ebenso durch das Rückwärtsfahren des Autos der Halterin entstanden sein. 

Sofern sich die Situation nicht weiter aufklären ließe, würden beide Parteien 50% des Schadens zahlen müssen. Da auch parkende Autos den Verkehr beeinflussen und gefährlich sein können, geht von ihnen auch im passiven Zustand eine Betriebsgefahr aus. Hiernach haften deswegen beide Halter. 

Allerdings ließ sich nach einer technischen Prüfung des Schadens und den gegebenen Örtlichkeiten sehr wohl feststellen, dass das hintere Auto für den Schaden verantwortlich war. Zu der Argumentation des Halters er habe seine Handbremse gezogen entgegnet der Sachverständigen, dass die Handbremse sich gelöst haben könnte. Für das davor parkende Auto sei daher der Unfall unvermeidbar gewesen. Daraus ergibt sich, dass der Halter des hinteren Fahrzeugs alleine für den Schaden haftet. 

Quelle:

  • LG Lübeck, Urtl. v. 02.11.2023, Az.: 14 S 113/22

Hinweis: Der Artikel stammt vom 10.01.2024. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs– und Strafrecht nicht ersetzen.

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