Fasan bringt Sozius auf Mottorad zu Fall – zur Haftungsfrage
Das OLG Oldenburg hatte in zweiter Instanz zu entscheiden, ob sich die spezifische Gefahr eines Kraftfahrzeuges verwirklicht, wenn ein fliegender Fasan den Soziusfahrer auf einem Mottorad zu Fall bringt.
Sachverhalt:
Der spätere Kläger fuhr als Sozius auf dem Mottorad des Versicherungsnehmers der beklagten Haftpflichtversicherung. Nach einer langgezogenen Linkskurve beschleunigte der Versicherungsnehmer auf ca. 130-140 km/h. In diesem Moment erhob sich am rechten Seitenstreifen ein Fasan zum Überfliegen der Landstraße. Dabei prallte der Vogel gegen den Helm des Klägers, der durch den Aufprall den Halt verlor und vom Mottorad stürzte. Da dieser jedoch, bis auf seinen Helm, keinerlei Schutzkleidung trug, erlitt er durch den Sturz und das Schleudern über den Asphalt schwerste Schürfwunden am ganzen Körper. Trotz des Kopfschutzes erlitt er ebenfalls Schnittverletzungen und Frakturen an Kopf und Hals. Erst nach mehreren Operationen konnte der Kläger seine Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen.
In der Folge nahm der Kläger vor dem Landgericht Osnabrück die Haftpflichtversicherung des Fahrers in Anspruch und verlangte Schmerzensgeld in Höhe von 25.000€. Das LG lehnte die Haftung der Beklagten vollständig ab. Die Verletzung des Klägers habe sich nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges (im Sinne von §7 Abs. 1 StVG) ereignet (keine vom Fahrzeug ausgehende Gefahr). Vielmehr habe ein von außen auf den Kläger einwirkendes Ereignis (Flug vom Fasan) zu dem Schaden geführt und das Motorrad selbst sei nicht in den Unfall involviert gewesen. Letztendlich habe sich somit die allgemeine Gefahr verwirklicht, von einem herumfliegenden Gegenstand getroffen zu werden. Das Vorliegen von höherer Gewalt (im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG) sei damit zu bejahen, sodass eine Haftung im Ergebnis ausscheide.
Auf die Berufung des Klägers hat das OLG Brandenburg nun anders entschieden. Der Kläger habe sich gerade wegen des in Betrieb befindlichen Motorrades vorwärtsbewegt und nur deswegen habe es den Zusammenstoß gegeben. Somit sei der erlitte Schaden sehr wohl „beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges“ im Sinne des §7 Abs. 1. StVG entstanden. Ebenso hätten aufgrund der Annäherungsgeschwindigkeit des Mottorads von mehr als 100km/h bei dem Zusammenprall ganz erhebliche Kräfte gewirkt, die für den Unfall und die Verletzungen ursächlich gewesen seien. Dies zeige sich auch daran, dass der Fasan beim Aufprall in drei Teile zerrissen wurde. Zudem komme es daher auch nicht darauf an, dass das Mottorad nicht selbst in den Unfall verwickelt war. Ebenso liege keine höhere Gewalt (wie bei einem normalen Wildunfall) vor. Auch ein Mitverschulden wegen fehlender Schutzkleidung sei nicht anzunehmen.
Das OLG sprach dem Kläger demnach Schmerzensgeld in Höhe von 17.000€ zu.
Quelle:
- OLG Oldenburg, Urt. v. 24.09.2025, Az.: 5 U 30/25
- Pressemitteilung des OLG Oldenburg v. 07.11.2025
Hinweis: Der Artikel stammt vom 25.11.2025. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs– und Strafrecht nicht ersetzen.



