Die Sicherstellung nach den Polizeigesetzen. Teil 2: Die Musikanlage.
Der Sohn ist 20 Jahre alt geworden und lebt noch bei seinen Eltern. Er möchte eine krachende Geburtstagsfeier veranstalten, womit die Eltern auch einverstanden sind. Zur Feier kommen ca. 50 Personen. Gefeiert wird im Haus der Familie. Dieses befindet sich in einer geschlossenen Häuserreihe und liegt an einer ruhigen Anliegerstraße.
Gegen 00:01 erscheint erstmalig die Polizei. Grund war ein Beschwerdeanruf wegen ruhestörenden Lärmes. Die Mutter des Geburtstagskindes zeigte sich zunächst einsichtig und sagte Lärmminderung zu. Ca. 1-2 Minuten später erschienen die Beamten erneut. Sie mahnten die Lärmeinstellung massiv an. Wieder wurde Lärmreduzierung bzw. Lärmeinstellung versprochen.
Ca. 2 Stunden später erschienen die Polizeibeamten erneut. Wieder wegen Beschwerden aus der Nachbarschaft. Sie begehrten nunmehr Einlass. Die Mutter des Geburtstagskinds hatte die Tür geöffnet und stand im Türrahmen, war aber zunächst nicht bereit die Polizeibeamten ins Haus zu lassen, zumal sie selber zwischenzeitlich an dem Geburtstagsumtrunk teilgenommen hatte. Als Anwältin für Zivilrecht erkannt sie nicht sofort eine eventuelle Rechtmäßigkeit der Handlung. Als ihr dann aber erklärt wurde, dass man sie „beiseite stellen werde“ falls sie nicht sofort platz mache, gab sie ihren Widerstand auf. Die Polizeibeamten durchsuchten die Wohnung und nahmen die Stereoanlage mit.
Die Maßnahme der Polizei ist – der Fall ereignete sich in NRW – nach §41 des Polizeigesetztes des Landes NRW (PolG NRW) zulässig. Danach kann die Polizei eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn von der Wohnung Immissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen. Dieses Betretungs- und Durchsuchungsrecht gilt – ausdrücklich – auch für die Nachtzeit. Die Sicherstellungsbefugnis ergibt sich aus §43 im Polizeigesetz NRW.
Der Wohnungseigentümerin wurde von der Polizei auch ein Sicherstellungsprotokoll ausgehändigt. Dass sie ihren Widerstand aufgegeben hat, hat sie auch davor bewahrt ein Ermittlungsverfahren wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gem. §113 StGB zu erhalten.
Quelle:
- VG Neustadt, Beschl. v. 18.03.2024, Az.: 5 L 193/24
- Pressemitteilung Nr. 5/2024 des VG Neustadt vom 27.03.2024
Hinweis: Der Artikel stammt vom 19.04.2024. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs– und Strafrecht nicht ersetzen.