Rettungsgasse

HNO-Arzt wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt

Der Angeklagte HNO-Arzt nahm in seiner Praxis eine ambulante Operation bei einem neunjährigen Kind vor. Eine Verkleinerung der Nasenmuscheln (Laserconchotomie) wurde durchgeführt. Nach dem komplikationslos verlaufenden Eingriff wurde der narkotisierte Patient im Aufwachraum in eine stabile Seitenlage gebracht. Nachdem der Angeklagte nach einer weiteren Operation erneut in den Aufwachraum kam, stellte er fest, dass das neunjährige Kind nicht mehr atmete. Trotz der sofort durchgeführten Reanimation des Angeklagten und einer Einlieferung mittels Hubschrauber in eine Klinik, verstarb das Kind eine Woche später an einer durch Sauerstoffmangel ausgelösten Hirnblutung. Ursache war – bei einem solchen Eingriffen – die häufig auftretende Blutung, die wiederrum die Atemwege des Kindes verstopft hatte. Da wegen der noch wirkenden Narkose der Hustenreflex unterdrückt gewesen war, hatte dies zum Atemstillstand geführt.

Bei Einhaltung der geltenden ärztlichen Standards, wie beispielsweise die Sauerstoffsättigung des Blutes oder die Atmung des Kindes zu kontrollieren, hätte der Tod des Patienten verhindert werden können. Diese Vorkehrungen wurden jedoch in der Praxis des Angeklagten unterlassen.

Das im Jahre 2007 eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde im Folgejahr zunächst eingestellt, im Jahre 2011 aufgrund einer Strafanzeige wieder aufgenommen und 2013 erneut eingestellt. Nunmehr gem. §153a Abs. 1 StPO (Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen) gegen eine Geldzahlung von 5.000€.

Quelle:

  • BGH Urtl. v. 8.06.2024 Az.: 5 StR 67/24
  • Pressemitteilung Nr. 141/2024 des BGH 01.07.2024

Hinweis: Der Artikel stammt vom 12.07.2024. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs– und Strafrecht nicht ersetzen.

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