Ein Fahrzeug auf der Autobahn

Die Sicherstellung nach den Polizeigesetzen. Teil 1: Das Auto.

Der Kläger wandte sich an das Verwaltungsgericht, da die Polizei sein Fahrzeug sichergestellt hatte. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Herbst des Jahres 2023 fuhr der Kläger innerorts mit über 100 km/h. Dabei fuhr er auf die Gegenfahrbahn wo er, trotz des Rechtsfahrgebots, links an einer Verkehrsinsel vorbei fuhr und zwei vorausfahrende Fahrzeuge überholte. Hierbei erreichte er eine Geschwindigkeit von ca. 120 km/h bei erlaubten 50 km/h. Der Kläger passierte weitere fünf Einmündungen, eine Kreuzung sowie zwei Fußgängerwege. Letztere mit einer Geschwindigkeit von ca. 110 km/h, alsdann er in eine Straße einbog, in der er daraufhin von den ihm folgenden Polizeibeamten in Zivil angehalten und einer Verkehrskontrolle unterzogen wurde.

Hierbei zeigte sich der Kläger offensichtlich vollkommen uneinsichtig, weshalb die beteiligten Polizeibeamten im Anschluss an die erfolgte Kontrolle sein Fahrzeug zur Gefahrenabwehr sicherstellten (in Rheinland-Pfalz §22 Nr. 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)).

Das vom Fahrer angerufene Verwaltungsgericht half ihm nicht. Es bestätigte vielmehr die angeordnete Sicherstellung. Beim Zeitpunkt der Sicherstellung hätten ausreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass der Fahrer auch in nächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere, erhebliche Verkehrsverstöße begehen werde. Dafür spräche zum einen das bereits erheblich verkehrswidrige und rücksichtslose Fahrverhalten unmittelbar vor der Sicherstellung des Fahrzeugs. Dies sei von einer gravierenden Missachtung verkehrsrechtlicher Regelungen und einer kaum zu überbietenden Ignoranz der mit einer um mehr als der doppelten erhöhten Geschwindigkeit innerorts und noch dazu in einem Wohngebiet, sowie an mehreren Fußgängerüberwegen einhergehenden Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer – insbesondere gegen Kollision ungeschützter Fußgänger – geprägt gewesen. Einsicht in sein Fehlverhalten habe der Fahrer nicht gezeigt, sondern jegliche Aussage verweigert. Hinzu komme, dass er bereits vor dem Vorfall durch erhebliches verkehrswidriges Verhalten aufgefallen sei. Die Häufigkeit mit der er Verkehrsverstöße begeht, zeige, dass er sich weder von Verkehrsregeln noch von polizeilichen Ansprachen oder Bußgeldbescheiden beeindrucken lasse. Im Gegenteil hätten ihn die bisherigen ordnungsrechtlichen Sanktionen nicht davon abgehalten, den zur Sicherstellung des Fahrzeugs zum Anlass genommen erheblichen Verstoß zu begehen.

Quelle:

  • VG Neustadt, Beschl. v. 18.03.2024, Az.: 5 L 193/24
  • Pressemitteilung Nr. 5/2024 des VG Neustadt vom 27.03.2024
  • LTO 27.03.2024

Hinweis: Der Artikel stammt vom 19.04.2024. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs– und Strafrecht nicht ersetzen.

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