Doppelte Rückschaupflicht

Im Straßenverkehr passieren bei Abbiege- oder Überholvorgängen immer wieder – teils – schwere Unfälle. Aus diesem Grund ist in solchen Situationen von allen Verkehrsteilnehmern größte Aufmerksamkeit gefordert.

Folgende Situation ereignete sich auf einer Landstraße:

Ein Trecker befuhr mit seinem Anhänger eine Landstraße. Ein Auto kam von hinten angefahren und setzte zum Überholvorgang an, bei dem es den Trecker auf der linken Seite überholen wollte. Der Trecker bog in diesem Moment links ab und es kam zu einem Unfall.

Über den genauen Unfallhergang herrscht Ungenauigkeit – vor allem über die Frage, ob der Trecker links geblinkt hat. Die Fahrerin des Autos verlangte Schadensersatz.

Das Landgericht Lübeck kam zu dem Ergebnis, dass die Autofahrerin 2/3 ihres Schadens ersetzt bekommen könnte. Der Treckerfahrer habe nämlich gegen die „doppelte Rückschaupflicht“ verstoßen. Dieser hätte sich vor dem Einordnen und nochmals direkt vor dem Abbiegen versichern müssen, dass der nachfolgende Verkehr nicht gefährdet wird.

Aufgrund von Zeugenaussagen, dass der Trecker links geblinkt habe, handelt es sich um eine unklare Verkehrssituation in der auf das Überholen hätte verzichtet werden müssen. Aus diesem Grunde habe die Klägerin 1/3 des Schadens selbst zahlen müssen.

Quelle:

  • LG Lübeck, Urtl. v. 28.09.2023, Az.: 15 O 46/23

Hinweis: Der Artikel stammt vom 29.02.2024. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs– und Strafrecht nicht ersetzen.

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