Cannabis und Fahrerlaubnis

Wichtige Punkte des Cannabisgesetzes – CanG

!Update: Kommende Änderungen im Straßenverkehrsgesetz:

Ein THC-Grenzwert sowie ein Alkoholverbot für Cannabiskonsumenten wird eingeführt. Der Grenzwert soll nach der künftigen Neuregelung bei 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum liegen. Bei erstmaliger Überschreitung droht eine Strafzahlung von 500 Euro + einmonatiges Fahrverbot. Das Bußgeld kann im Weiteren bis zu 3.000€ hoch werden.

Der Wert von 3,5ng/ml wurde von einer Expertengruppe aus den Bereichen Medizin, Recht und Verkehr und Polizei empfohlen. Er entspräche der Wirkung einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille.

! Generelles Verbot in der Probezeit!

Für Fahranfänger*innen in der Probezeit sowie jungen Fahrern unter 21 Jahren ist THC am Steuer generell verboten.

Erlaubter Besitz §3, Konsumverbot §5 und privater Eigenanbau §§9,10 CanG

Unter folgenden Bedingungen ist der Besitz §3 erlaubt (vereinfacht dargestellt):

  • Personen die das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • nicht mehr bzw. bis 25 Gramm bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen (bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial)
  • am Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthaltsort ist die abweichende Gesamtmenge von bis zu 50 Gramm erlaubt
  • bis zu 3 lebenden Pflanzen
  • ein darüber hinausgehender Besitz ist nur innerhalb einer Anbauvereinigung mit einer Erlaubnis gestattet

Das Konsumverbot §5 gilt in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. In der Öffentlichkeit ist der Konsum verboten:

  • in Schulen und in deren Sichtweite*
  • auf Kinderspielplätzen + Sichtweite
  • in Kinder- und Jugendeinrichtungen + Sichtweite
  • in öffentlich zugänglichen Sportstätten + Sichtweite
  • in Fußgängerzonen zwischen 7-20 Uhr
  • innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen + Sichtweite

=> Achtung! In militärischen Bereichen der Bundeswehr ist der Konsum von Cannabis verboten.

*Sichtweite meint mehr als 100m entfernt.

Privater Eigenanbau §9 ist von Personen erlaubt die:

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • an ihrem Wohnsitz/ gewöhnlichem Aufenthaltsort sind nicht mehr als 3 Pflanzen gleichzeitig erlaubt

Cannabis aus privatem Anbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden.

Die Schutzmaßnahmen im privaten Raum §10 bestehen darin:

  • Cannabis und Vermehrungsmaterial am Wohnsitz/ gewöhnlichem Aufenthaltsort durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff von Dritten (insb. Kinder und Jugendliche) zu schützen.

Mehr Informationen unter:

Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften
(Cannabisgesetz – CanG
): https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/109/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Hinweis: Der Artikel stammt vom 30.04.2024. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs– und Strafrecht nicht ersetzen.

Quelle zum Update:

  • Bundestag, Mitteilung vom 06.06.2024
  • Bundesrat: Neue Grenzwerte zu Cannabis am Steuer 05.07.2024

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