Waschanlage verursacht Schaden an PKW – wer haftet?
Ende Juli 2021 fuhr der Kläger mit seinem PKW in eine Waschanlage. Dort hatte der Betreiber der Waschanlage ein Hinweisschild zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) und einen Zettel mit der Aufschrift „Achtung Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!“ angebracht. Hinsichtlich der AGBs wurde darauf hingewiesen, dass die Haftung des Anlagenbetreibers insbesondere dann entfällt, „wenn ein Schaden durch nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder durch nicht zur Serienausstattung des Fahrzeuges gehörende Fahrzeugteile (z.B. Spoiler, Antenne, Zierleisten o.ä.) verursacht wird.
Der PKW hatte einen Heckspoiler, dieser war aber serienmäßig angebracht. Der Kläger fuhr in die Waschanlage, stellt das Fahrzeug ordnungsgemäß ab und startete den Waschvorgang.
Während des Vorgangs wurde der Heckspoiler des PKW durch die Waschanlage abgerissen. Der Kläger verlangte von der Beklagten betriebenen Autowaschanlage einen Schadensersatz in Höhe von 3.219 Euro. Das Amtsgericht Ibbenbüren hat die Beklagte zunächst verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht Münster die Klage abgewiesen. Der BGH stellte dann das amtsgerichtliche Urteil wieder her mit der Begründung, dass der Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs als Nebenpflicht die Schutzpflicht des Waschlagenbetreibers umfasst, das Fahrzeug vor Beschädigung beim Waschen zu bewahren. Des Weiteren müsse der Waschanlagenbetreiber als Schuldner darlegen und ggf. beweisen, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft, wenn die möglichen Schadensursachen allein in seinem Bereich liegen. Dies ist laut BGH hier der Fall gewesen. Die Ursache der Beschädigung habe allein im Obhut- und Gefahrenbereich des Betreibers gelegen. Dadurch, dass der Heckspoiler serienmäßig am Fahrzeug angebracht gewesen sei, konnte der Beklagte „daher berechtigt darauf vertrauen, dass sein Fahrzeug […] unbeschädigt aus dem Waschvorgang […]“ kommt. Kunden könnten Waschanlagen, die konstruktionsbedingt ihr Auto nicht reinigen könnten, im Vorhinein nicht identifizieren. Der Betreiber könne stattdessen bestimmte Fahrzeugmodelle ausschließen. Dies ist im vorliegenden Fall aber nicht geschehen.
Hinsichtlich der ausgehängten AGB und des Zettelhinweises sei dort nur von „nicht ordnungsgemäß“ befestigt bzw. „nicht zur Serienausstattung“ gehörenden Fahrzeugteilen die Rede. Gerade die Formulierung dieses Ausschlusses bewirkt laut BGH genau das Gegenteil: mit einem seriengemäß ausgestatteten PKW könne man gefahrlos in die Waschanlage einfahren.
Quelle:
- AG Ibbenbüren, 20.12.2022, Az.: 3C 268/21
- LG Münster, 14.02.2024, Az.: 1S 4/23
- BGH, 21.11.2024, Az.: V II ZR 39/24
- LTO – Legal Tribune Online, Artikel v. 21.11.2024
Hinweis: Der Artikel stammt vom 13.02.2025. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs– und Strafrecht nicht ersetzen.