Unter Laubschicht ist mit Glätte zu rechnen
Flächen des öffentlichen Verkehrs unterliegen den sog. Verkehrssicherungspflichten und müssen von Gefahren freigehalten werden. Dazu zählt auch ein öffentlicher Parkplatz mit vielen Laubbäumen.
Auf diesem Parkplatz stellte eine Frau ihr Auto ab. Auf dem Rückweg zu ihrem Auto rutschte sie auf dem Laub aus und brach sich ihr Handgelenk. Mehrere Monate lang habe sie unter starken Schmerzen gelitten und Einschränkungen gehabt. Die Klägerin verlangte von der Stadt Schmerzensgeld in Höhe von 6.000€.
Auf dem Parkplatz habe unter dem Laub Matsch gelegen, den die Stadt ihrer Meinung nach hätte entfernen müssen. Die Stadt entgegnet, dass die jährliche Reinigung des Parkplatzes ausreichend wäre.
Das LG Lübeck führte eine Zeugenbefragung durch und kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund des Laubes und des darunter liegenden Matsches die Frau gestürzt sei. Die Stadt hätte zwar das Laub beseitigen müssen, die Frau sei allerdings mitverantwortlich. Sie hätte erkennen müssen, dass es unter dem Laub glatt sein könnte, auch wenn das Laub trocken war.
Das LG fuhr weiterhin aus, dass es nicht ausreichend sei öffentliche Verkehrsflächen nach turnusmäßigem Reinigungsplan oder einmal jährlich zu reinigen. Die Reinigung muss nach Bedarf – in diesem Fall – je nach Laubfall erfolgen.
Das LG kam zu dem Entschluss, dass die Frau ein gewisses Mitverschulden an dem Unfall trägt. Die Stadt sei zur Zahlung von 2.000€ Schmerzensgeld verpflichtet.
Quelle:
- LG Lübeck, Urtl. v. 16.10.2024, Az.: 6 O 157/22
Hinweis: Der Artikel stammt vom 07.11.2024. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs– und Strafrecht nicht ersetzen.