Baum gegen Porsche

Transportschäden auf Sylt-Shuttle – wer haftet?

Der Kläger sowie der Beklagte befanden sich mit ihren Autos auf einem Autozug (Sylt-Shuttle) der Deutschen Bahn. Diese ordnete durch Lautsprecherdurchsagen an, dass während der Zugfahrt die Handbremsen der Fahrzeuge angezogen sein sollen und ein Gang eingelegt ist. Der Kläger, der diesen Anweisungen folgte, befand sich mit seinem Fahrzeug vor dem Beklagtenfahrzeug. Dieses wurde vor Fahrtantritt von DB-Mitarbeitern angegurtet. Der Beklagte folgte nicht den Sicherheitsanweisungen die vor Fahrtantritt vorgenommen werden sollten. Nach mehrmaligem Anfahren und Stoppen des Zuges kam es dazu, dass das Beklagtenfahrzeug zweimal von hinten gegen das klägerische Fahrzeug stieß. Grund war, dass die Gurte gerissen waren.

Der Beklagte handelte hier sorgfaltswidrig, da er den Anweisungen der DB zum Anziehen der Handbremse und zum Einlegen des Ganges nicht nachkam. Die DB hat allerdings für die Haftpflicht des Beklagtenfahrzeugs einzustehen. Seine Betriebsgefahr ist im Rahmen des Bahntransports zu bejahen, da dieses immer noch voll betriebsbereit war. Demnach kann es nicht wie ein Ladegut zu beurteilen sein. Die Betriebsgefahr des Zuges ist somit nicht maßgeblich.

Der Kläger hat nach §7 Abs.1 StVG einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beschädigung seines PKWs durch ein Fahrzeug während der Fahrt auf einem Autoshuttle, sofern dieser eintrittspflichtig ist.

Quelle:

  • LG Flensburg Urtl. v. 10.05.2024, Az.: 4 O 256/23

Hinweis: Der Artikel stammt vom 27.09.2024. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs– und Strafrecht nicht ersetzen.

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