„Unfallflucht“ gem. § 142 StGB nur bei Entfernung vom Unfallort selbst

Unfall in Duplex-Garage

Keine Verpflichtung des Nutzers zur Kontrolle, ob andere Fahrzeuge ordnungsgemäß geparkt sind!

Aufgrund von unsachgemäßer Bedienung der Hebevorrichtung einer Duplex-Garage begehrt der Kläger vom Beklagten, einen Schadensersatz in Höhe von ca. 4.900€.

Der Kläger nutzt die untere Etage der Duplex-Garage für sein Fahrzeug, der Beklagte die obere.

Am 30.06.23 gegen 09:30 Uhr bediente der Beklagte die Hebevorrichtung um an sein Fahrzeug zu gelangen. Beim Absenken der Vorrichtung hörte der Beklagte ein kratzendes Geräusch. Daraufhin fuhr er die Vorrichtung wieder nach oben. Nachdem der Beklagte den Kläger noch am selben Tag informierte, testeten beide abends gemeinsam die Hebevorrichtung. Hierdurch sei die Antenne an Dach zertrümmert und das Dach eingedrückt worden.

Das Amtsgericht München wies nach Anhörung eines Sachverständigen die Klage ab. Da die Absenkung der Hebevorrichtung nur durch Drehen eines Schlüssels in der Schlüsselhaltung erfolgt, kann dem Beklagten nur der Vorwurf gemacht werden, wenn er erkennen konnte, dass er durch das Herabfahren der Vorrichtung das Fahrzeug des Klägers beschädigt wird. Hierfür gab es jedoch keine Anhaltspunkte. Ebenfalls trifft auch keine Verpflichtung ein vor Betätigung der Hebevorrichtung zu kontrollieren ob die geparkten Fahrzeuge ordnungsgemäß abgestellt sind.

Quelle:

  • Pressemitteilung AG München Nr. 28/2024 vom 09.09.2024

Hinweis: Der Artikel stammt vom 26.09.2024. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs– und Strafrecht nicht ersetzen.

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