Kein „Wechselmodell“ für gemeinsam angeschafften Hund

Die Betreuung eines gemeinsam angeschafften Hundes kann nach dem Ende einer Beziehung nicht als „Wechselmodell“ vor Gericht durchgesetzt werden.

Die gemeinsame Hündin war während des Zusammenlebens angeschafft worden. Nach Ende der Partnerschaft und dem Auszug des Mannes aus der davor gemeinsam genutzten Wohnung verlangte er die Herausgabe der Hündin, hilfsweise die Herausgabe im zweiwöchigen Wechsel. Im Wege der Widerklage der Frau begehrte diese die Zuweisung des Alleineigentums an dem Tier.

Der Widerklage der Frau wurde in zweiter Instanz vom Landgericht Potsdam entsprochen. Zur Begründung führte es dazu aus, dass eine Regelung zum Umgang mit dem im Miteigentum stehenden Haustier nur während des Bestehens der Miteigentümergemeinschaft möglich sei, die Aufhebung dieser Gemeinschaft allerdings von jedem Miteigentümer jederzeit verlangt werden könne und dies sei mit der Widerklage der Frau geschehen.

Eine Auflösung der Gemeinschaft durch den Verkauf des Tieres komme nicht in Betracht. Vielmehr sei das Alleineigentum einem der bisherigen Miteigentümer zuzuweisen – hier der Frau, die die Hündin nach der Trennung überwiegend betreute. Ein Ausgleichsbetrag sei an den vormaligen Miteigentümer zu leisten, der auch über dem wirtschaftlichen Wert des Miteigentumsanteils liegen kann.

Anders als bei Kindern kann ein „Wechselmodell“ bei Haustieren vor Gericht nicht durchgesetzt werden.

Quelle:

  • Pressemitteilung LG Potsdam vom 01.09.2024.

Hinweis: Der Artikel stammt vom 26.09.2024. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs– und Strafrecht nicht ersetzen.

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