Alleinhaftung für Unfall durch Fahrradfahrer
Entlang einer Landstraße führt ein Radweg der einen Zubringer zur Autobahn kreuzt. Der Autoverkehr hat an dieser Stelle Vorfahrt! Ein Radfahrer fährt auf diesem Radweg und kreuzt genau an dieser Stelle ein ihm entgegenkommendes Auto, welches auf die Autobahn fahren möchte. Es kommt zu einem Unfall.
Der Radfahrer verlangt vor dem Landgericht Lübeck von der Autofahrerin Schmerzensgeld zu einer 2/3 Quote. Als Begründung gab er an, dass er zwar die Vorfahrt missachtet habe die Autofahrerin allerdings zu schnell gefahren sei sowie freie Sicht gehabt hätte und somit den Unfall hätte vermeiden können. Die Autofahrerin entgegnet sie sei von der Sonne geblendet worden, habe daher den Radfahrer erst im letzten Moment gesehen und nicht mehr reagieren können.
Das LG Lübeck hat die Haftung der Autofahrerin verneint. Es hat dazu Zeugen befragt und ein technisches Sachverständigengutachten eingeholt, welches ergab, dass die Autofahrerin ganz im Gegenteil – nicht zu schnell, sondern eher langsam gefahren sei und keine Zeit gehabt habe zu reagieren. Der Vorfahrtsverstoß des Radfahrers wiege so schwer, dass selbst die Betriebsgefahr auf Seiten der Autofahrerin in den Hintergrund rückt bzw. ganz verdrängt wird.
Quelle:
- LG Lübeck, Beschl. v. 17.01.2024, Az.: 6 O 8/22
- Pressemitteilung LG Lübeck 25.07.2024
Hinweis: Der Artikel stammt vom 06.09.2024. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs– und Strafrecht nicht ersetzen.