Muss das Parken auf Gehwegen hingenommen werden?
Das Verbot des Gehwegparkens soll vorrangig Fußgänger vor erheblichen Beeinträchtigungen schützen. Des Weiteren soll es aber auch das individuelle Interesse der Anwohner an einer bestimmungsgemäßen Benutzung des Gehwegs unterstützen.
Der Schutz ist allerdings unter Vorbehalt besonderer örtlicher Gegebenheiten begrenzt. So haben Anwohner auf dem Gehweg der „eigenen“ Straßenseite im Straßenabschnitt bis zur nächsten Querstraße einen Anspruch gegen die Straßenverkehrsbehörde. Dabei haben sie ein Anrecht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Einschreiten gegen das Gehwegparken.
Die Dauer und Häufigkeit von Verstößen führen jedoch nicht allein zu einer Ermessungsreduzierung.
Wenn eine eingeschränkte Nutzbarkeit der Gehwege verbleibt und diese für einzelne Fußgänger noch nutzbar sind, ist das Gehwegparken in bestimmten Stadtquartieren hinzunehmen!
Quelle:
- BVerwG, 06.06.24 – 3 C 5/23
Hinweis: Der Artikel stammt vom 08.11.2024. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs– und Strafrecht nicht ersetzen.