Strafbarkeit von Online-Beiträgen hinsichtlich terroristischer Organisationen
„From the river to the sea: Palestine will be free„
Das Verwenden dieses Satzes und das Kommentieren eines Fotos führten zu einer Verurteilung einer 42-jährigen Berlinerin vor dem Landgericht Berlin I.
Die Angeklagte hatte zwischen November und Dezember 2023 auf ihrem öffentlich einsehbaren Instagram-Profil drei Beiträge zum Nahost-Konflikt veröffentlicht.
Unter anderem verwendete sie zwei mal die zur verbotenen Terrororganisation Hamas gehörenden Parole „From the river to the sea: Palestine will be free“. Die Staatsschutzkammer des LG Berlin I entschied, dass es sich bei der Parole um ein Kennzeichen der Terrororganisation Hamas im Sinne des §86a Abs. 2 StGB handelt. Es sei ausreichend, dass die Terrororganisation sich das Kennzeichen bzw. hier die Parole durch ständigen Gebrauch zu eigen mache (im Gegensatz zur Entscheidung des BGH zum Az.: 3 STR 164/08). Im Jahr 2017 hat die Hamas diese Parole in ihre Charta aufgenommen und wird seit dem Überfall auf Israel am 07.10.2023 zahlreich verwendet.
In dem dritten Fall habe sie auf die Fotografie des Sprechers der Qassam-Brigade (militärischer Flügel der Hamas) mit zustimmenden Kommentaren und Emojis reagiert. Damit hat sie Propagandamittel der Terrororganisation nach §86a Abs. 2 StGB verbreitet. Die Veröffentlichung ihres Tuns sei von dem Willen getragen worden, die Hamas positiv darzustellen und für ihre Ziele zu werben.
Das LG Berlin I verurteilte die Angeklagte in zwei Fällen wegen Verwendens von Kennzeichen terroristischer Organisationen und wegen Verbreitens von Propagandamitteln terroristischer Organisationen zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 10€.
Quelle:
- LG Berlin Urtl. v. 08.11.2024, 502 KLs 21/24
- LG Berlin Pressemitteilung Nr. 35/24 vom 08.11.2024
Hinweis: Der Artikel stammt vom 25.11.2024. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs– und Strafrecht nicht ersetzen.