Wash-Trades, die unbekannte Gefahr für Aktionäre?

Haben Sie ein Wertpapierdepot und handeln selbst? Dann brauchen Sie vielleicht bald einen Strafverteidiger, auch wenn Sie nicht an CumEx- oder CumCum-Geschäften beteiligt waren!

 

Hintergrund:

Im Jahre 2024 besaßen etwa 17,2% der Bevölkerung in Deutschland ab 14 Jahren Anteilsscheine von Unternehmen oder Aktienfonds. Dies entspricht einer Anzahl von rund 12,1 Millionen Bürgerinnen und Bürgern. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Deutschen, die ihr Geld am Aktienmarkt angelegt haben, zwar um knapp 0,2 Millionen gesunken. Eine nicht unerhebliche Anzahl gehört aber zwischenzeitlich zu den sog. „Selbstentscheidern“ – Personen, die ihre Wertpapiere nicht durch Dritte verwalten lassen, sondern selbst „traden“.

Auch unter diesen gibt es das nachvollziehbare Bedürfnis, möglichst wenig Steuern zu zahlen. Der ein oder andere hält Steuervermeidung zwar für einen Akt der Selbstverteidigung, insbesondere wenn in das jährliche „Das Schwarzbuch“ des Bundes der Steuerzahler geschaut wird. Dabei muss jedoch beachtet werden, dass „Steueroptimierung“ auch wegen anderer, nicht steuerstrafrechtlicher Regeln verboten sein kann.

Insbesondere zum Jahresende kann auf die Idee gekommen werden, Verluste aus einem Investment mit Gewinnen aus einem anderen Investment zu „verrechnen“, in dem das „Verlustpapier“ verkauft- und zeitgleich wieder eingekauft wird. Diese Verlustrealisierung mindert dann die Steuerlast.

 

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) führt dazu auf ihrer Webseite (unter Verbraucher/ Geldanlage & Wertpapiere/ Marktmanipulation: Wash-Trades) Folgendes aus:

Steuerliche Motive sind der Hauptgrund, den Anlegerinnen und Anleger für „In-sich-Geschäfte“ gegenüber der BaFin, den Staatsanwaltschaften und den Gerichten angeben. Ziel der Betroffenen sei es, ihre Steuerlast durch eine Verlustrealisierung zu minimieren. Aus diesem Grund hätten sie ihre Wertpapiere verkauft und zeitgleich wiedergekauft, da sie trotz der Kursverluste grundsätzlich an das jeweilige Investment geglaubt und es deswegen hätten behalten wollen.

Unabhängig davon, ob solche Geschäfte steuerrechtlich gestattet sind, handelt es sich dabei aber möglicherweise um Verstöße gegen das Verbot der Marktmanipulation, die strafbar sein können. Steuerliche Motive rechtfertigen keinen Wash-Trade.

Die von der BaFin angesprochene Straftat der Marktmanipulation ergibt sich aus den Vorschriften der Marktmissbrauchsverordnung (MMVO) [engl. MAR] Artikel 14 u. 15 i.V.m §119 Wertpapierhandelsgesetz (WphG). Dort sind Geldstrafen, bis hin zur Freiheitsstrafe vorgesehen.

Die teilweise angebotenen Lösungsmodelle, etwa eine längere Frist zwischen Verkauf und Ankauf verstreichen zu lassen, unterschiedliche Wertpapierdepots zu nutzen oder zunächst die Kauforder und dann erst die Verkaufsorder aufzugeben sollten zuvor – zur Klärung der individuellen Situation – mit einem Berater besprochen werden!

Soweit ein Strafverfahren nach dem WphG anhängig ist, sollte unbedingt ein versierter Strafverteidiger eingeschaltet werden. Häufig besteht nämlich die Chance, bei nicht gewerblichen Tradern den Vorwurf von „Vorsatz“ auf „leichtfertig“ herabzustufen und das Ermittlungsverfahren gegen Zahlung einer Geldstrafe zur Einstellung zu bringen. Dies bedeutet auch, dass es nicht zu einem Vorstrafeneintrag im Bundeszentralregister (BZR) kommt, der wiederum Auswirkungen auf andere Lebensbereiche haben kann, wie z.B. mangelnde Zuverlässigkeit in den Bereichen: Jagd- und Waffenrecht, Gewerbeerlaubnis Luftsicherheitsgesetz usw.

 

Quelle:

 

Hinweis: Der Artikel stammt vom 30.05.24. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs– und Strafrecht nicht ersetzen.

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