zwangsweise Entsperrung des Smartphones durch Finger des Beschuldigten

Wegen des Verdachts der Verbreitung von kinderpornographischen Schriften wurde die Wohnung des Beklagten durchsucht. In diesem Zusammenhang weigerte sich der Beklagte sein Smartphone zu entsperren. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs, seinen Finger durch Fixierung auf den Fingerabdrucksensor des Smartphones zu legen ist nach §81 Abs. 1 StPO zulässig bzw. umfasst die Vornahme solcher erkennungsdienstlichen Maßnahmen.

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Hinweis: Der Artikel stammt vom 02.07.24. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs– und Strafrecht nicht ersetzen.

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