„Freiwillig-Tempo-30“
Im Landkreis Konstanz auf der Halbinsel Höri wurden von Anwohnern selbstgemachte Verkehrsschilder aufgestellt. Diese standen auf ihren Grundstücken und sollten die Autofahrer in der 50er Zone dazu veranlassen freiwillig Tempo 30 zu fahren.
Das Landratsamt Konstanz wies die sofortige Entfernung der Schilder an und drohte mit Zwangsgeldern in Höhe von jeweils 800€. Nachdem das Regierungspräsidium Freiburg die Widersprüche hiergegen zurückgewiesen hatte erhoben die Anwohner Klage und stellten Eilanträge.
Da mit der Aufstellung der Schilder gegen §33 Abs. 2 StVO (allg: Verwechslungsgefahr mit echten Verkehrszeichen bzw. mit den amtlichen Vorschriftszeichen 274-30 (zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) und 274.1 (Tempo 30-Zone)) verstoßen wird, wies das VG Freiburg dies im Wesentlichen ab.
Die Größe und Form der Schilder sowie die Abbildung von fünf rennenden Kindern und die Aufschrift „Freiwillig“ führen auf den ersten Blick nicht zu einem eindeutigen Schluss auf ein privates Wunsch-/ Fantasiebild. Gerade auch bei fremdsprachigen Verkehrsteilnehmern sei eine Verwechslungsgefahr gegeben, da lediglich die Geschwindigkeitsbeschränkung jedoch nicht die Aufschrift verstanden werden könnte. Amtliche Verkehrszeichen müssen aber international verständlich sein. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Fahrassistenzsysteme (Dienstwagen des Landratsamts und des Regierungspräsidiums) an den Schildern eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30km/h gelesen hätten.
Eine Verwechslungsgefahr über das Gesamtbild des jeweiligen Schildes ist dabei also ausschlaggebend. Ebenfalls sei davon auszugehen, dass diese Verwechslungsgefahr negative Folgen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs darstelle, wenn einige Verkehrsteilnehmer 30 km/h und andere 50 km/h fahren wollen. Ebenfalls sei zu berücksichtigen, dass die Zulassung und Aufstellung entsprechender Schilder die Aufstellung weiterer im Wesentlichen gleicher Schilder nach sich ziehen dürfte. Es handelt sich bei einer Aufstellung von Schildern nicht um isolierte private Einzelmaßnahmen!
Quelle:
- VG Freiburg Beschl. v. 08.08.2024, Az.: 6K 2226/24
- Pressemitteilung VG Freiburg vom 13.08.2024
Hinweis: Der Artikel stammt vom 05.09.2024. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs– und Strafrecht nicht ersetzen.