Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter als Regelfall des Führerscheinentzugs
Der Angeklagte hatte sich nach einer fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr gemäß §316 Abs. 1 und Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Die aufgrund einer Verkehrskontrolle entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,42 Promille. Mit diesem Wert befuhr der Angeklagte einen Geh- und Radweg mit einem E-Scooter. Dieser besaß eine Nennleistung von 350 Watt und gilt somit als ein Elektrofahrzeug im Sinne des §1 Abs. 1 Nr. 3 eKFV. Damit handelt es sich um ein Kraftfahrzeug, für das bei einer BAK von 1,1 Promille unwiderleglich die Fahruntüchtigkeit anzunehmen ist.
Welche Strafe erwartet Sie, wenn sie betrunken mit dem E-Scooter fahren? Eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter stellt einen Regelfall des Führerscheinentzugs aufgrund des Vergehens der Trunkenheit im Verkehr gem. §69 Abs. 2 Nr. 2StGB dar. Im Ausnahmefall kann allerdings die Verhängung eines Fahrverbots ausreichend sein.
Quelle: AG Flensburg, 16.12.2021, 430 Ds 112 Js 16026/21
Hinweis: Der Artikel stammt vom 18.03.2022. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben.