bei Provokation auf Notwehr berufen

Wer sich zum Angriff provozieren lässt, kann sich nicht einfach auf Notwehr berufen

Aufgrund einer verspäteten ausgelieferten Pizza-Bestellung gerieten der Angeklagte zu 2), drei Zeugen und der Nebenkläger (späteres Opfer) in eine handgreifliche Auseinandersetzung mit ungeklärtem Ausgang. 

Der Angeklagte zu 2) hatte sich bereits schon 20m vom Geschehen entfernt gehabt, als er vom ersichtlich betrunkenen Nebenkläger Aussagen wie „komm doch“ und „wehr dich“ zugerufen bekam. Der Angeklagte zu 2) ließ sich von den Äußerungen provozieren, indem er auf den Nebenkläger zu ging und zum Schlag ausholte. Dabei traf er den Nebenkläger am Kopf, wodurch dieser zu Boden ging und mit dem Kopf auf den Asphalt aufschlug. 

Obwohl nicht auszuschließen ist, dass der Nebenkläger zuerst oder auch zu einem Schlag ausholte, sah das Gericht die Grenzen der gerechtfertigten Notwehr in diesem Fall überschritten. Der Angeklagte zu 2) hätte aufgrund des ersichtlich betrunkenen und damit körperlich unterlegenden Zustandes des Nebenklägers, trotz dessen Provokationen und des eventuellen Schlags, sich auf die bloße Schutzwehr beschränken müssen, indem er dem Angriff lediglich ausweicht. 

Das AG Frankfurt verurteilte den Angeklagten zu 2) wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 1.5000 Euro. 

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Hinweis: Der Artikel stammt vom 10.02.2022. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben.

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