Verkehrsunfälle mit Radfahrern

Verstoß gegen Radwegbenutzungspflicht führt zur Mithaftung des Radfahrers

Wenn ein Radfahrer gegen die Verpflichtung verstößt, einen vorhandenen Radweg zu nutzen und stattdessen auf der Straße fährt, auf der es dann zu einer Kollision kommt, so trifft den Radfahrer ein Mitverschulden am Unfall. 

Nach einem Verkehrsunfall auf einer Bundesstraße zwischen einem Radfahrer und einem Motorradfahrer streiten die Parteien um Schadensersatz und Schmerzensgeld. Der Kläger befuhr die Bundesstraße mit seinem Motorrad, während die Beklagte diese mit ihrem Fahrrad befuhr. Trotz des parallel gut sichtbaren und für Radfahrer gut zu erreichenden Radwegs fuhr die Radfahrerin auf der Bundesstraße. Die Beklagte hatte sich zum Unfallzeitpunkt auf der Straße zur Mitte eingeordnet, als sie und der Kläger kollidierten. Da beide Parteien aufgrund ihrer Verletzungen keine Erinnerungen mehr an den Unfallhergang haben und es überdies keine unmittelbaren Zeugen gab, sind die Einzelheiten zum Geschehen umstritten. 

Der Kläger erhob Ansprüche auf materiellen Schadenersatz sowie Schmerzensgeld gegen die Beklagte. Widerklagend machte die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz geltend. Das LG München erachtete das Fehlverhalten der Beklagten, als nicht nachzuweisen, wies die Klage ab und gab der Widerklage statt. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. 

Das OLG München stellte jedoch fest, dass dem Kläger – entgegen der Ansicht des LG – kein Verstoß gegen die Vorschriften der StVO nachgewiesen werden konnte. Die Haftung des Klägers für die Schäden der Beklagten gehen also lediglich auf die Betriebsgefahr des klägerischen Motorrads zurück. Aufgrund der in zweiter Instanz erneut durchgeführten Beweisaufnahme kann der Beklagten, im Gegensatz zur fehlerhaften Entscheidung des LGs, sehr wohl ein Verstoß nachgewiesen werden. Die Beklagte habe trotz der angeordneten Nutzungspflicht durch das Verkehrszeichen 240 den zur Bundesstraße parallellaufenden Fahrradweg nicht benutzt. Somit habe sie zumindest fahrlässig und damit schuldhaft gegen die Vorschrift des §2 Abs. 4 StVO verstoßen. 

Insofern werde hier der Radfahrerin ein (Mit)-Verschulden nachgewiesen. Die Abwägung der Verursachungs- und Verantwortungsanteile des Klägers und der Beklagten führten zu einer überwiegenden Haftungsquote des Klägers. 

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Hinweis: Der Artikel stammt vom 09.02.2022. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben.

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