Wegen der Nutzung eines elektronischen Gerätes wurde gegen die Autofahrerin ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro verhängt. Verbotswidrig nutze sie das Smartphone während der Fahrt, in dem sie es auf ihren rechten Oberschenkel abgelegt hatte und dabei die Wahlwiederholung mit einem Finger aktivierte. Das „Halten“ sei auch dann gegeben, wenn ein Gerät durch Hilfe menschlicher Muskulatur in seiner Position bleibt.

Ablegen des Mobiltelefons auf den Oberschenkel stellt nach §23 Abs. 1a StVO den Tatbestand des „Haltens“ dar

Wegen der Nutzung eines elektronischen Gerätes, welches der Kommunikation, der Information oder der Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist (im konkreten Fall ein Mobiltelefon) wurde gegen die Autofahrerin ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro verhängt. 

Verbotswidrig nutze sie das Smartphone während der Fahrt, in dem sie es auf ihren rechten Oberschenkel abgelegt hatte und dabei die Wahlwiederholung mit einem Finger aktivierte. 

Auf den Einspruch der Kraftfahrzeugführerin wurde sie vom Amtsgericht freigesprochen. Nach der Auffassung des AG bestehe kein Verstoß gegen §23 Abs. 1a StVO. Insbesondere handele es sich nach §23 Abs. 1a Nr. 1 StVO um ein sog. „Hand-Held-Verbot“. Dadurch sei der Tatbestand der Aufnahme und des Haltens nicht gegeben. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft. Das BayObLG hob das Urteil des Amtsgerichts auf und führte aus, dass die Betroffene den Tatbestand mit ihrem Verhalten nach §49 Abs. 1 Nr. 22 i.V. m. §23 Abs. 1a Satz 1 StVO erfülle. Darf man nun das Mobiltelefon auf den Oberschenkel während der Fahrt ablegen? Nach dem BayObLG liegt ein „Halten“ nicht nur dann vor, wenn ein Gegenstand konkret mit der Hand gegriffen wird, sondern auch dann, wenn es irgendwo eingeklemmt ist (z.B. zwischen Schulter und Ohr/ Oberschenkel und Lenkrad). So sei das „Halten“ auch dann gegeben, wenn ein Gerät durch Hilfe menschlicher Muskulatur in seiner Position bleibt. So bedarf das Auflegen des Mobiltelefons auf den Oberschenkel während der Fahrt ein Ausbalancieren der Schwerkraft. Aufgrund der damit einhergehenden eingeschränkten Bewegungssituation (um z.B. ein Herunterfallen des Gerätes zu vermeiden) wird dies als Verbot nach §23 Abs. 1a StVO als äußerste Auslegungsgrenze zugelassen. 

 

Siehe auch Artikel zu: „Halten“ eines Mobiltelefons während der Fahrt auch dann verboten […]

 

Hinweis: Der Artikel stammt vom 17.03.22. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben.

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