Halten des Handys zwischen Schulter und Kopf

„Halten“ eines Mobiltelefons während der Fahrt auch dann verboten, wenn es zwischen Schulter und Ohr eingeklemmt ist

Im folgenden Fall war durch ein Messfoto, welches durch eine Geschwindigkeitsmessung entstanden war, zu erkennen, dass die Fahrzeugführerin ihr Mobiltelefon zwischen Schulter und Kopf eingeklemmt hatte.
Während des gerichtlichen Verfahrens räumte sie zwar ein, das Telefon zum Zwecke des Telefonierens genutzt zu haben, es aber vor Fahrantritt in der auf dem Foto abgebildeten Position „gehalten“ zu haben. Sie war der Auffassung, dass es sich dabei nicht um das „Halten“ im Sinne der Verordnung handle, da dies ein explizites Halten in oder mit der Hand voraussetze.

Das Amtsgericht verurteilte die Fahrerin zu einem Bußgeld, wogegen sie Rechtsbeschwerde einlegte.

Zur Urteilsbegründung hat das OLG Köln ausgeführt, dass der sprachliche Ausdruck des „Halten“ (eines Gegenstandes) nicht konkret die Benutzung der Hände voraussetze. Außerdem ergebe sich in dem Einklemmen des Telefons ein nicht unerhebliches Gefährdungspotenzial, da das Telefon sich aus seiner „Halterung“ lösen könnte und dadurch das Risiko bestehe, dass der Fahrer zu unwillkürlichen Reaktionen verleitet wird, um das Telefon aufzufangen.
Im Übrigen sei davon auszugehen, dass in der amtlichen Begründung der Straßenverkehrsordnung unter „Halten“ im Sinne von §23 Abs. 1a) StVO nicht nur ein „in der Hand halten“ des Gegenstandes zu verstehen sei.

Quelle:
OLG Köln, 04.12.2020, Az.: III-1 RBs 347/20

Hinweis: Der Artikel stammt vom 03.03.21. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben.

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