Landfriedensbruch durch Werfen eines Metallstuhls

Durch Zweckentfremdung eines Caféstuhls zum besonders schweren Landfriedensbruch

In der Innenstadt von Amsterdam kam es 2018 zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung vor einem Café. Daran beteiligt waren Deutsche sowie Niederländer, die aufeinander einschlugen und eintraten. Zusätzlich bewarfen sie sich mit Stühlen aus dem Außenbereich des Cafés.
Der Angeklagte, der vorher an einer Grachtenfahrt teilnahm, hatte in der Gruppe von ca. 25 Deutschen mitgewirkt, indem er sich gewalttätig aufführte. Mit der Zeit wurden von ihm drei Caféstühle aus Metall und mit Lehnen in Richtung der niederländischen Gruppe geworfen.

Die Videoaufnahmen des Geschehens zeigten, dass ein Stuhl bereits vor Erreichen der Niederländer zu Boden ging und ein anderer einen Niederländer zum Ausweichen zwang.
Hier liegt zwar keines der Regelbeispiele nach §125a vor, indem der Angeklagte aber die Gegenstände dreifach auf Personen warf, ist die Tat mit den Regelbeispielen vergleichbar.
Reiner Zufall ist dabei auch, dass niemand erhebliche Verletzungen davongetragen hat. Wenngleich also keine Gefahr schwerer Gesundheitsschädigungen bestanden hat, geht das Verhalten deutlich über den bereits ohne Stuhlwürfe erfüllten Grundtatbestand des Landfriedensbruchs hinaus (§125 StGB). Entgegen der Auffassung der Strafkammer sei nämlich durch das Werfen mit einem Metallstuhl das Regelbeispiel des Mitführens „[…] eines anderen gefährlichen Werkzeugs“ erfüllt. (§125a Satz 2 Nr. 2 StGB)
Nach der aktuellen und zur Tatzeit gültigen Fassung des 52. Strafrechtsänderungsgesetzes bedarf es nicht einmal mehr der Verwendungsabsicht beim Beisichführen. Bereits liegt das Beisichführen schon dann vor, wenn sich der Täter ohne Schwierigkeiten (oder ohne großen Aufwand) am Gegenstand während der Tat bedienen kann.
Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen Landfriedensbruch unter Annahme eines unbenannten besonders schweren Falls (§125a Satz 1 StGB) zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten.
Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft legten zwar Berufung ein, diese wurde aber vom Landgericht als unbegründet verworfen.

 

Quelle:
OLG Oldenburg, 23.11.2020, Az.: 1Ss 166/20

Hinweis: Der Artikel stammt vom 03.03.21. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben.

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