Baum gegen Porsche

Baumstämmling gegen Porsche

An einem Vormittag im Juli 2016 befuhr der Eigentümer eines Porsche 911 Carrera Cabriolet eine Hauptstraße in Essen. Zum selben Zeitpunkt stürzte ein Stämmling, der zu einer am Straßenrand stehenden ca. 16m hohen Esche gehörte, quer auf die Straße und beschädigte dabei den Porsche des Klägers. Einige Zeit zuvor war bereits ein Stämmling auf der abgewandten Seite der Straße abgebrochen.
Schon im August 2015 und April 2016 hatten Baumkontrolleure der Beklagten Stadt im Rahmen einer Sichtprüfung festgestellt, dass die Esche morsch war und zusätzlich Pilzbefall aufwies. Der Baum sollte daraufhin bis spätestens Ende Januar 2017 gefällt worden sein.
Der Kläger warf der Stadt vor, nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen zu haben, um Gefahren durch einen Abbruch des Stämmlings zu vermeiden. Er verklagte die Stadt zur Zahlung von Schadensersatzkosten von mehr als 50.000 Euro u.a. für Reparaturkosten und Entschädigung des Nutzungsausfalls.
Nach der Vernehmung von Zeugen und der Anhörung von Sachverständigen konnte das Landgericht Essen davon ausgehen, dass die erfolgten Sichtprüfungen der Baumkontrolleure nicht ausreichend waren und der Baum gewiss auf den Porsche des Klägers gefallen ist. Es sprach dem Kläger 47.500 Euro zu.

Die Beklagte Stadt legte Berufung ein, erzielte aber nur einen Teilerfolg.
Einerseits müssen, zur Abwehr der von Straßenbäumen ausgehenden Gefahr, Maßnahmen getroffen werden, die zum Schutz gegen Astbruch und Umsturz erforderlich sind. Anderseits müssen die Maßnahmen aber auch hinsichtlich des Baumbestandes der Städte und Gemeinden zumutbar sein. Eine z.B. vorsorgliche Entfernung sämtlicher Bäume ist aus ökologischer Sicht nicht zu rechtfertigen.
Zwar müssen Gefahren die auf Gegebenheiten und Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hingenommen werden. Allerdings dürfen vorherige Anzeichen nicht übersehen werden.
Der vom LG zugesprochene Schadensbetrag ist allerdings durch die Betriebsgefahr (Hier: zum Schadenszeitpunkt befand sich das Fahrzeug in Betrieb) um 20% zu mindern.
Dem Kläger wurde ein Schadensersatz i.H.v. 38.000 Euro zugesprochen.

Quelle:
OLG Hamm, 30.10.2020, 11 U 34/20
LG Essen, 09.01.2020, Az.: 4 O 279/16

Hinweis: Der Artikel stammt vom 05.03.21. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben.

 

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