Unfallort: Waschanlage
In dem Moment, in dem man sich mit seinem PKW in einer automatischen Waschstraße befinden und auf dem Förderband transportiert wird – und der Motor im Regelfall ausgeschaltet ist – befindet sich das Fahrzeug im Sinne des §7 Abs. 1 StVG nicht in Betrieb. Es wirken weder Betriebseinrichtungen noch betreibt der Fahrer das Fahrzeug selbst.
Kommt es zu einer Situation, in der die dort eingerichtete Lichtzeichenanlage bereits auf „grün“ gesprungen ist aber das vorausfahrende Fahrzeug so verzögert aus der Waschstraße hinausfährt, dass der Bremsvorgang des nachfolgenden PKW erzwungen wird, trifft den Halter sowie den Fahrer des Verzögerers ein nicht unerhebliches Mitverschulden nach §9 StVG und §254 Abs. 1. BGB.
Quelle:
OLG Zweibrücken, 27.01.2021, 1 U 63/19