Taschenrechner am Steuer = Handy am Steuer?

Es sollte jedem Fahrer eines Kraftfahrzeuges bewusst sein, dass das Verwenden eines Handys am Steuer während der Fahrtzeit verboten ist und eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

Aber wie ist das mit anderen elektronischen Geräten, z.B. einem Taschenrechner?

Maßgeblich für diese Bewertung ist der im Jahr 2017 neugefasste § 23 Abs.1a Straßenverkehrsordnung. Danach der, der ein Fahrzeug führt, ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen darf, wenn hierfür das Gerät nicht aufgenommen oder gehalten wird und entweder nur eine Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion genutzt wird oder zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät (…) erfolgt.

Das OLG Braunschweig hatte in dem zugrundeliegenden Fall darüber zu entscheiden, ob die Verwendung eines Taschen­rechners, der über eine Speicherfunktion verfügt, ein Gerät im Sinne der oben genannten Vorschrift darstellt.

Dies bejahte das OLG Braunschweig vorliegend und bestätigte damit das vorausgegangene Urteil des Amtsgerichts Helmstedt, das den Beschuldigten zu einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 23 Abs.1a StVO verurteilt hatte.

Die Gerichte sahen übereinstimmend den gegenständlichen Taschenrechner als elektronisches Gerät, das der Information dient an. Das OLG begründete dies insbesondere damit, dass der Taschenrechner über eine Speicherfunktion verfüge. Er diene der Information, da das ermittelte Ergebnis nicht nur vorübergehend angezeigt würde, sondern das ermittelte Ergebnis in dem Taschenrechner abgespeichert werden könne.

Anders sei dies bei einem reinen Taschenrechner ohne Speicherfunktion zu bewerten.

Die Entscheidung zeigt, dass bereits geringe technische Unterschiede bei den verwendeten Geräten über die Strafbarkeit eines Verhaltens entscheiden können.

Quelle:

OLG Braunschweig, Beschl. v. 03.07.2019 – 1 Ss (OWi) 87/19 – juris

Aktuelle Ergänzung:

Der BGH hat sich mit Urteil vom 16.12.2020 mit der Frage beschäftigt, ob die Benutzung eines Taschenrechners während der Autofahrt ebenfalls unter den §23 Abs. 1a StVO fällt. Dies hat er bejaht und in seiner Begründung erweitert ausgeführt, dass es nicht darauf ankommt, ob es eine Speicherkarte o.ä. gibt.
Ein Taschenrechner ist immer wie ein Handy anzusehen.

Quelle:
BGH, 16.12.2020, 4 StR 526/19

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