Wegen der Nutzung eines elektronischen Gerätes wurde gegen die Autofahrerin ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro verhängt. Verbotswidrig nutze sie das Smartphone während der Fahrt, in dem sie es auf ihren rechten Oberschenkel abgelegt hatte und dabei die Wahlwiederholung mit einem Finger aktivierte. Das „Halten“ sei auch dann gegeben, wenn ein Gerät durch Hilfe menschlicher Muskulatur in seiner Position bleibt.

Ablegen des Mobiltelefons auf den Oberschenkel stellt nach §23 Abs. 1a StVO den Tatbestand des „Haltens“ dar

Wegen der Nutzung eines elektronischen Gerätes wurde gegen die Autofahrerin ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro verhängt. Verbotswidrig nutze sie das Smartphone während der Fahrt, in dem sie es auf ihren rechten Oberschenkel abgelegt hatte und dabei die Wahlwiederholung mit einem Finger aktiviert...
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