Ein Fahrzeug auf der Autobahn

Höheres Bußgeld bei vorsätzlicher statt fahrlässiger Abstandsunterschreitung

Schluss auf Vorsatz, wenn der Abstand für einen nicht unerheblichen Zeitraum nur ¼ des Tachowertes beträgt.

Die Straßenverkehrsordnung besagt, dass der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein muss, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich abbremst.

Ein Verstoß gegen dieses Abstandsgebot stellt eine Verkehrsordnungswidrigkeit dar, die je nach Schwere mit einem Bußgeld und ggf. mit einem Fahrverbot geahndet werden kann.

Maßgeblich für die Höhe des Bußgeldes bzw. die Festlegung eines Fahrverbotes ist dabei unter anderem, ob die Verkehrsordnungswidrigkeit vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.

Das OLG Koblenz hat in seinem Beschluss vom 12.09.2019 nun in einem solchen Fall das Vorliegen von Vorsatz bejaht. Dort war der Täter nach den Feststellungen des Gerichts für eine Zeit von 14 Sekunden hinter einem Fahrzeug gefahren, wobei der Abstand weniger als 2/10 des Tachowertes betrug.

Das OLG führte insbesondere aus, dass das Vorliegen eines Tatvorsatzes zwar nicht allein auf das Ausmaß der Abstandsunterschreitung gestützt werden könne, ein vorsätzliches Verhalten aber umso wahrscheinlicher wäre, desto kürzer der Abstand gewesen sei. Aus der jedem Fahrzeugführer bekannten Faustregel, wonach der erforderliche Sicherheitsabstand die Hälfte des Tachowertes betrage, müsse regelmäßig von Vorsatz ausgegangen werden. Zur Wahrnehmung des Abstandes würden zudem zwei Sekunden ausreichen und zur Überprüfung und Verringerung der eigenen Fahrgeschwindigkeit fünf Sekunden.

Quelle: 

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.09.2019 – 1 Rb 10 Ss 618/19 – juris

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