Angehalten von der Polizei…
… darf mein Auto einfach so durchsucht werden?
Sie sind mit ihrem PKW unterwegs, als Sie von der Polizei angehalten werden. Sie parken ihr Fahrzeug und die Polizei fordert Sie auf Ihr Fahrzeug zu verlassen. Was jetzt? Was darf die Polizei und was darf sie nicht?
Die Aufforderung zum Anhalten kann unterschiedliche Gründe haben, insbesondere eine Durchsuchung des Pkws unterliegt bestimmten Voraussetzungen.
Da die Durchsuchung des Pkws einen nicht unerheblichen Eingriff in die Privatsphäre darstellt, unterliegt die polizeiliche Durchsuchung einigen Eingriffsvoraussetzungen.
Im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle ist die Polizei nicht befugt Ihren Pkw zu durchsuchen. Die Polizei darf aber z.B. danach fragen, ob Sie ein Warndreieck mitführen und Sie auffordern, dieses aus dem Kofferraum zu holen. Im Zuge dessen kann die Polizei so – mittelbar – einen Blick in das Innere Ihres Kofferraums werfen. Sollten Sie ein solchen nicht dabei haben bzw. angeben, ein solches nicht mitzuführen, droht Ihnen zum einen ein Bußgeld in Höhe von 15,00 € zum anderen bleibt der Polizei aber der Blick in Ihren Kofferraum verwehrt.
Anders sieht dies aus, wenn Sie einer Straftat beschuldigt werden oder aber Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ein einer Straftat Beschuldigter in ihrem Pkw befindet oder mit der Straftat im Zusammenhang stehende Gegenstände darin befinden. Ein mögliches Szenario wäre es zum Beispiel, dass Sie im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten und auf Ihre Fahrtüchtigkeit hin überprüft werden. Sollten die Beamten der Polizei tatsächliche Anhaltspunkte dafür haben, dass Sie Drogen konsumiert haben und dass weitere Drogen in Ihrem Fahrzeug zu finden sind, so liegt zunächst die Grundlage für eine Durchsuchung vor. Allerdings bedarf es hier grundsätzlich zudem der formalen Durchsuchungsanordnung eines Richters. In Ausnahmefällen – wenn es sich um Gefahr im Verzug handelt – darf auch die Staatsanwaltschaft oder aber die Polizei eine solche Durchsuchung anordnen. Von Gefahr im Verzug ist dann auszugehen, wenn eine Sachlage gegeben ist, bei deren Vorliegen der Eintritt eines Schadens oder aber der Verlust eines Beweismittels wahrscheinlich erscheint, wenn nicht sofort gehandelt wird.
Eine Durchsuchung auf dieser Grundlage unterliegt somit recht strengen Voraussetzungen.
Eine weitere Eingriffsmöglichkeit kommt aus dem Gefahrenabwehrrecht. Die Polizei wird hier nicht zur Strafverfolgung – Ihnen wird also keine Straftat vorgeworfen – sondern zur Abwehr einer Gefahr tätig.
Die Polizei darf danach zum Beispiel dann den Pkw durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in dem Pkw sicherzustellende Gegenstände befinden oder aber Straftaten von erheblicher Bedeutung verhütet werden sollen.
Ein weiterer Sonderfall kann gegeben sein, wenn es sich um eine Durchsuchung durch den Zoll handelt. Diese haben im grenznahen Raum (30 km von der deutschen Landesgrenze) besondere Befugnisse zur Durchsuchung von Beförderungsmitteln, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass vorschriftswidrige Waren an Bord sind.