Eine rote Ampel

Nach islamischem Recht verheiratet …

habe ich ein Zeugnisverweigerungsrecht?

Die Strafprozessordung regelt ein Zeugnisver­weigerungsrecht für die Angehörigen des Beschuldigten. Zu den Angehörigen gehören unter anderem die Verlobten, Ehegatten, Lebenspartner und in gerader Linie verwandte oder verschwägerte Familienangehörige.

Doch wie ist das, wenn die Betroffenen nicht nach deutschem Recht, sondern nur nach islamischem Recht verheiratet sind?

Die Rechtsprechung ist sich insoweit darüber einig, dass die in § 52 StPO geregelte Ehegatten, nur diejenigen sind, die entweder nach deutschem Recht geheiratet haben oder aber im Ausland geheiratet haben und deren Ehe nach deutschem Recht anerkannt wird.

Die Eheschließung nach islamischem Recht wird in Deutschland nicht als gültig anerkannt und führt daher jedenfalls nicht zu einem Zeugnisverweigerungsrecht als Ehegatten.

Inwieweit die islamische Ehe aber zumindest als Verlöbnis zu bewerten ist und damit ein Zeugnisverweigerungsrecht schafft, hat der BGH in seinem Beschluss vom 10.10.2017 zunächst offen gelassen. Laut des BGH, komme die Umdeutung einer nach islamischem Recht vorgenommenen, nach deutschem Recht nicht rechtsgültigen „Eheschließung“ in ein Verlöbnis – zwar – nicht ohne weiteres in Betracht, jedoch heißt dies nicht, dass eine solche Möglichkeit gänzlich ausgeschlossen ist.

Der Dreh- und Angelpunkt für diese Einzelfallbewertung wird dabei wohl sein, ob die Betroffenen sich verlobt hätten, hätten sie von der Ungültigkeit ihrer Eheschließung gewusst.

Quelle:

BGH, Beschl. v. 10.10.2017 – 5 StR 379/17 – juris

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