Mit Maske am Steuer?
Das „Gesichtsverhüllungsverbot“ für Autofahrer.
Das neue Jahr hat begonnen und Karneval steht ins Haus. Nun stellt sich die Frage, ob man voll kostümiert und insbesondere maskiert Auto fahren darf?
Die Vollmaskierung des Gesichts ist seit der Neufassung des § 23 StVO in Form des „Gesichtsverhüllungsverbot“ ausdrücklich verboten.
Dieses Verbot soll die Erkennbarkeit von Kraftfahrzeugführern während der Verkehrsteilnahme gewährleisten, um so die Feststellbarkeit ihrer Identität bei automatisierten Verkehrskontrollen zu sichern, um diese wiederrum bei Rechtsverstößen heranziehen zu können (vgl. BVerfG v. 26.08.2018).
Das Verbot umfasst daher jegliche Vollmaskierung des Gesichts. Zulässig sind aber das Tragen von Kopfschmuck und Kopfbedeckungen, wie Hüte, Kappen und Kopftücher. Auch eine reine Gesichtsbemalung ist zulässig.
Es ist allerdings darauf hin zu weisen, dass von dieser Regelung nur das Führen eine Kraftfahrzeuges umfasst ist und nicht etwa das Fahren mit einem Fahrrad.
Quelle:
Vgl. BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 26.02.2018 – 1 BvG 6/18 – juris