Seit dem 01.07.26: Verjährungsfrist u.a. bei Verkehrsverstößen von 3 auf 6 Monate verlängert.
Jeder der schon einmal geblitzt wurde kennt das Gefühl: war ich wirklich zu schnell? Galt der Blitz mir? Und dann beginnt das Zittern, ob innerhalb der nächsten drei Monate Post kommt. Diese sog. Verfolgungsverjährungsfrist bei Bußgeldverfahren im Zusammenhang mit Straßenverkehrsverstößen beträgt seit dem 01.07.2026 gem. §26 III S. 1 StVG nicht mehr drei sondern sechs Monate. In einigen Sonderfällen gilt auch eine Verjährung von zwei Jahren (§26 III S. 2 StVG). Der Gesetzgeber begründet diese Verlängerung mit erhöhtem Verfolgungsaufwand.
Wer ein Bußgeldbescheid erhält sollte diesen aber unbedingt von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht überprüfen lassen, insbesondere weil die richtige Fristberechnung durch Sonderregelungen (sog. “Unterbrechungen” gem. §33 OWiG) kompliziert ist und eine Reihe von Verteidigungsmöglichkeiten eröffnet!
Quelle:
- BGBl. I 2026 Nr. 142.
Hinweis: Der Artikel stammt vom 07.07.2026. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs– und Strafrecht nicht ersetzen.



