K.O.-Tropfen als gefährliches Werkzeug?
Im Sinne des Qualifikationsbestands (§177 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB) gilt das Verabreichen von K.O.-Tropfen mittels Pipette nicht als Verwenden eines gefährlichen Werkzeuges. Nach allgemeinem Sprachgebrauch und weiteren Qualifikationsbeständen ist hierunter ein für bestimmte Zwecke geformter Gegenstand zu verstehen, mit dessen Hilfe etwas bearbeitet wird. Auch der Vorschriftsworlaut lässt eine solche Auslegung von K.O.-Tropfen als Werkzeug nicht zu.
Vorangegangener Sachverhalt:
(…) Im Laufe des Abends entschloss sich der Angeklagte gleichwohl, der bereits stark angetrunkenen Nebenklägerin und seiner Verlobten heimlich Gamma-Butyrolacton (GBL) zu verabreichen. (…).
Kurzinformation zum Urteil des BGH vom 08.10.2024, Az.: 5 StR 382/24.
Quelle:
- BGH, Beschl. v. 08.10.2024, Az.: 5 StR 382/24
Hinweis: Der Artikel stammt vom 06.12.2024. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs– und Strafrecht nicht ersetzen.