Brandanschlag auf Einsatzkräfte wegen Hass auf den Staat
„Grausam“, „mit gemeingefährlichen Mitteln“ und „aus niedrigen Beweggründen“ – mit diesen Mordmerkmalen hat das Schwurgericht die Begehung des versuchten Mordes an fünf Personen eingeordnet.
Zum Sachverhalt:
Über mehrere Wochen hatte sich der Angeklagte mit dem Leichnam seiner Mutter in der vormals gemeinsam genutzten Wohnung verbarrikadiert. Da Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste vermuteten, dass der Wohnungsinhaber verstorben sei, öffneten diese die Wohnung. Beim betreten der Wohnung wurden die insgesamt neun Anwesenden vom Angeklagten, der sich dabei neben einem Schrank versteckte, mit mindestens vier Liter Benzin übergossen. Der Angeklagte entzündete das Benzin dann mit einem brennenden Lappen. Durch die Verpuffung erlitten die Anwesenden teils schwere lebensgefährliche Verbrennungen, die langwierige medizinische Behandlungen erforderlich machten sowie Narbenbildung, die in erheblicher Weise zu dauerhaften Entstellungen führten.
Das Schwurgericht hat in Bezug auf die fünf Personen, die sich in unmittelbarer Nähe zur Verpuffung befanden, jeweils die Begehung eines versuchten Mordes unter Verwirklichung der Mordmerkmale „grausam“, „mit gemeingefährlichen Mitteln“ und „sonst aus niedrigen Beweggründenden“ angenommen. Hinsichtlich der vier weiteren, dauerhaft entstellten Personen wurde dieses mit zusätzlicher Tateinheit der schweren Körperverletzung angenommen.
Quelle:
- LG Düsseldorf, Urtl. v. 13.12.2024, Az.: 1 Ks 18/23
- Pressemitteilung Nr. 214/2024, BGH v. 14.11.2024
Hinweis: Der Artikel stammt vom 06.12.2024. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs– und Strafrecht nicht ersetzen.