K.O.-Tropfen als gefährliches Werkzeug?

Im Sinne des Qualifikationsbestands (§177 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB) gilt das Verabreichen von K.O.-Tropfen mittels Pipette nicht als Verwenden eines gefährlichen Werkzeuges. Nach allgemeinem Sprachgebrauch und weiteren Qualifikationsbeständen ist hierunter ein für bestimmte Zwecke geformter Gege...
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