Cannabis

Medizinisches Cannabis, Fahren & die Folgen I:

§ 11 Abs. 7 FeV i. V. m. Anlage 4 zur FeV, § 316 StGB

Nach der Neuregelung des Betäubungmittelrechts und der damit teilweisen Legalisierung des medizinischen Cannabiskonsum stellt sich die Frage, wie sich ein solcher – grundsätzlich rechtmäßiger – Konsum auf das Fahrerlaubnisrecht und den Straftatbestand des § 316 StGB auswirkt.

Nach § 11 FeV setzt die Zulassung einer Person zum Straßenverkehr voraus, dass diese insbesondere die erforderliche Fahreignung besitzt. Laut Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV entfällt die Fahreignung nicht schon alleine deshalb, weil der Betroffene aufgrund eines ärztlichen Attests regelmäßig medizinisches Cannabis konsumiert. Dies gilt aber nur solange wie dieses bestimmungsgemäß eingenommen wird. Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich beschlossen, dass bei nicht bestimmungsgemäßen Cannabiskonsums die Fahreignung gemäß der Nr. 9.4. der Anlage 4 zur FeV fehle.
Darüber hinaus fehle die Fahreignung, wenn der Konsument neben dem legalen Cannabis auch illegales Cannabis oder Alkohol konsumiert habe (sog. Mischkonsum).

Gemäß § 316 StGB macht sich derjenige wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Trunkenheitsfahrt strafbar, der infolge des Genusses anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, also wer fahruntüchtig ist.
Anders als bei eine Fahruntüchtigkeit aufgrund des Konsums alkoholischer Getränke gibt es für das Vorliegen einer Fahruntüchtigkeit aufgrund von Drogenkonsums keine maßgeblichen Wirkstoffgrenzen. Es bedarf immer der Feststellung im Einzelfall, ob nach den Gesamtumständen von einer Fahruntüchtigkeit auszugehen ist.
Dies heißt also für den Betroffenen, dass zwischen einem medizinischen und einem nicht-medizinischen Cannabiskonsum kein Unterschied gemacht wird und sich somit auch der medizinische Cannabiskonsument bei vorliegender Fahruntüchtigkeit strafbar machen kann.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 29.04.2019 – 11 B 18.2482

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