Fußgänger-Übergang

Unfallflucht als Fußgänger?

§ 142 StGB

Es ist allgemein bekannt, dass sich Autofahrer strafbar machen, wenn sie sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vorsätzlich vom Unfallort entfernen, bevor sie sich gegenüber Anwesenden zu erkennen gegeben haben bzw. nicht eine angemessene Zeit nach dem Unfall warten um eine Feststellung(Täter- bzw. Fahrereigenschaft, mögliche Alkoholisierung, etc.) zu ermöglichen, § 142 StGB.
Jedoch stellt das Strafgesetzbuch nicht nur eine Unfallflucht durch Autofahrer unter Strafe. Laut § 142 Abs. 5 StGB kann jeder Verkehrsteilnehmer Täter einer Unfallflucht sein.
Verkehrsteilnehmer sind alle, deren Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben können (Fischer, StGB § 142 Rn. 15).
Demnach können sich z.B. auch Fußgänger, Fahrer von E-Scootern, Fahrradfahrer und Mitinsassen strafbar machen.
So macht sich nach dem OLG Düsseldorf z.B. derjenige Fußgänger wegen Unfallflucht strafbar, der auf einem öffentlichen Parkplatz einen Einkaufswagen schiebt, dabei mit einem parkenden Pkw kollidiert und danach den Unfallort verlässt.

Grundlage: Fischer, 66. Aufl. 2019, StGB § 142 Rn. 15; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2011 – III-1 RVs 62/11

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